Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Haushaltshilfe (Synonym), Haushilfe (Synonym), Wohnungsreinigung (Synonym), Grundreinigung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.11.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 70 SGB XII Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__70.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__70.html
Wenn ein Haushalt in seiner Weiterführung gefährdet ist und wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegt, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts vom Sozialhilfeträger erhalten.
Sie können Hilfe zur Weiterführung des Haushalts vom Sozialhilfeträger erhalten, wenn ein Haushalt in seiner Weiterführung gefährdet ist.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ist eine nachrangige Hilfe. Sie wird nur gewährt, soweit nicht vorrangige Hilfen, wie z.B. die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder etwa Krankenkassenleistungen, Unfallversicherung oder ähnlichem in Betracht kommen.
Krankenkassen beispielsweise bezahlen unter Umständen eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt.
Erst wenn die Leistungen der Krankenkasse oder anderer Leistungsträger nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, können die Leistungen der Sozialhilfe einsetzen.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ist eine nachrangige Hilfe. Sie wird nur gewährt, soweit nicht vorrangige Hilfen, wie z.B. die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder etwa Krankenkassenleistungen, Unfallversicherung oder ähnlichem in Betracht kommen.
Krankenkassen beispielsweise bezahlen unter Umständen eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt.
Erst wenn die Leistungen der Krankenkasse oder anderer Leistungsträger nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, können die Leistungen der Sozialhilfe einsetzen.
- Bedarfsbegründende Nachweise, wie z.B. Ärztliches Attest
- Nachweise über wirtschaftliche Bedürftigkeit (Sozialhilfeantrag)
- Sie führen einen eigenen Haushalt und können diesen weder selbst weiterführen, noch kann dieses von anderen Haushaltsangehörigen übernommen werden.
- Die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z.B. bei Familien mit minderjährigen Kindern).
- Es besteht Bedürftigkeit (u.a. Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII).
Die Hilfebedürftigkeit kann formlos bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag sollte dann zeitnah nachgereicht werden.
Da diese Sozialhilfeleistungen erst ab dem Zeitpunkt gewähren können, ab dem das Grundsicherungs- und Sozialamt von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden.
Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhalten Sie einen Bescheid.
Da diese Sozialhilfeleistungen erst ab dem Zeitpunkt gewähren können, ab dem das Grundsicherungs- und Sozialamt von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden.
Nachdem der Antrag geprüft wurde und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen eingeholt wurden, erhalten Sie einen Bescheid.
Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird gewährt, wenn ein Haushalt in seiner Weiterführung gefährdet ist.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service