Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr Anhörung
Inhalt
Begriffe im Kontext
HS Bußgeld (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Bussgeldstelle
§ 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__55.html
Wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird, haben Sie die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.
Wenn Sie per Anschreiben darüber informiert worden sind, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen, wird Ihnen dort auch mitgeteilt, dass Sie die Anhörung nutzen können. Mit der Anhörung wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Mit der Anhörung haben Sie die Möglichkeit:
- sich zu einem Tatvorwurf zu äußern und Stellung zu nehmen
- einen anderen Fahrer oder eine andere Fahrerin zu benennen
- persönlichen Daten zu ändern (zum Beispiel Adresse bei Umzug)
- Beweisfotos online einzusehen
- Anlagen hochzuladen
- Anhörungsbogen
- Alternativ: Anschreiben mit dem Aktenzeichen sowie dem Zugangscode, falls Sie die Anhörung online nutzen möchten
- Die zuständige Stelle sendet Ihnen die Mitteilung zu, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen.
- In dem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass Sie sich zu dem Vorwurf äußern können (Anhörung) oder den Fall gegebenenfalls durch die Zahlung eines Verwarngeldes abschließen können.
- Sie können Ihre Angaben schriftlich auf dem Anhörungsbogen oder online machen.
- Wenn Sie die Angaben schriftlich machen möchten, füllen Sie die Felder auf dem Anhörungsbogen aus und senden ihn anschließend per Post an die zuständige Stelle. Eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Angaben erhalten Sie nicht.
- Wenn Sie die Angaben online machen möchten, folgen Sie dem in dem Schreiben angegebenen Link und geben Sie dort den im Schreiben genannten Zugangscode ein. Anschließend füllen Sie die geforderten Felder aus und drücken auf den Button „Absenden“. Anschließend können Sie das Protokoll Ihrer Angaben herunterladen.
- Nach Prüfung Ihrer Angaben informiert Sie die zuständige Stelle, ob der Vorwurf bestehen bleibt.
Sie können innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Anschreibens die Anhörung abgeben beziehungsweise das Verwarngeld bezahlen.
- Informationen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr
- Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (Halten und Parken)
- Internetseite der Bußgeldstelle
- Bußgeldkatalog Straßenverkehr
- Antrag auf Zahlungserleichterung_Bußgeldstelle
- Onlinedienst: Anhörung Verwarnungs- / Bußgeld im Straßenverkehr
- Punkte: Eintragungen in das Fahreignungsregister
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
Hinweise zum Ausfüllen der Online-Anhörung:
- Wenn Sie den Verstoß nicht begangen haben, sondern eine andere Fahrerin oder ein anderer Fahrer, dann können Sie diese Person unter „Äußerung II“ benennen. In diesem Fall geben Sie bei „Verstoß zugeben“ „nein“ an.
- Aktenzeichen geben Sie mit allen enthaltenen Satzzeichen an.
- Unter der Rufnummer 428 39 3333 erhalten Sie weitere Informationen zur Online-Anhörung. Es handelt sich hierbei um eine Bandansage, mit welcher die häufigsten Fragen (FAQ) beantwortet werden.
Bei einer Anhörung handelt es sich um eine Stellungnahme von Ihnen. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. In einem sich eventuell anschließenden Verfahren sind Rechtsbehelfe statthaft.
- Benachrichtigung über eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr erfolgt per Anschreiben
- Möglichkeit zur Anhörung wird eingeräumt, um Stellung zum Tatvorwurf zu nehmen
- Funktionen der Anhörung:
- Äußerung und Stellungnahme zum Tatvorwurf
- Nennung eines anderen Fahrers oder einer anderen Fahrerin
- Änderung persönlicher Daten, z. B. Adresse bei Umzug
- Einsicht von Beweisfotos online
- Hochladen von Anlagen
- Nutzung der Anhörung ist nicht verpflichtend
- Bei Ordnungswidrigkeiten im Verwarngeld-Bereich ist keine Online-Angabe nötig; fristgerechte Zahlung des Verwarngelds genügt
- Im Bußgeldverfahren kann die Anhörung eine schnellere Erlassung des Bußgeldbescheids ermöglichen, wenn die Tat eingeräumt wird