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Krankenversicherungsbeitrag Erhebung für Studierende

Hamburg 99134035111001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134035111001

Leistungsbezeichnung

Krankenversicherungsbeitrag Erhebung für Studierende

Leistungsbezeichnung II

Krankenversicherungsbeitrag für Studierende Informationserteilung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erhebung (Synonym), Familienversicherung (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Krankenversicherungsbeitrag (Synonym), Studentenbeitrag (Synonym), Studierende (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.02.2025

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Sozialbehörde)

Handlungsgrundlage

§ 5 Absatz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

Teaser

Wenn Sie studieren, müssen Sie sich über eine Familienversicherung oder eigenständig krankenversichern.

Volltext

Wenn Sie sich für ein Studium einschreiben, müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Dies gilt auch, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen. Sie müssen sich auch krankenversichern, wenn Sie innerhalb Ihres Studiums berufspraktische Zeiten ableisten.

Wenn mindestens ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, können Sie als Student oder Studentin dort in der Regel kostenlos mitversichert werden. Diese Familienversicherung gilt nur bis zu Ihrem 25. Geburtstag.

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Versicherung über Ihre gesetzlich versicherte Partnerin oder Ihren gesetzlich versicherten Partner möglich.

Sollte Ihre Mitversicherung über die Krankenversicherung Ihrer Eltern beziehungsweise Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres Partners nicht möglich sein, bieten einige gesetzliche oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.

Erforderliche Unterlagen

  • Immatrikulationsbescheinigung
Je nach Lage des Einzelfalls können andere oder mehr Unterlagen notwendig sein. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Voraussetzungen

  • Für die Inanspruchnahme einer Familienversicherung: Sie haben Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Je nach Lage des Einzelfalls können weitere Voraussetzungen bestehen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Kosten

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Frist

Es können Fristen gelten. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Versicherungspflicht für Studierende besteht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. In Ausnahmen wird diese Frist verlängert.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Nachweis der Krankenversicherung erforderlich bei Einschreibung ins Studium, auch für Studierende im Ausland.
  • Krankenversicherungspflicht auch bei berufspraktischen Phasen im Studium.
  • Kostenlose Familienversicherung möglich, wenn mindestens ein Elternteil gesetzlich versichert ist (bis zum 25. Geburtstag).
  • Alternative Mitversicherung über gesetzlich versicherte Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ehe- oder Lebenspartner.
  • Falls keine Mitversicherung möglich, bieten einige gesetzliche und private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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