Krankenversicherungsbeitrag Erhebung für Studierende
Inhalt
Begriffe im Kontext
Erhebung (Synonym), Familienversicherung (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Krankenversicherungsbeitrag (Synonym), Studentenbeitrag (Synonym), Studierende (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.02.2025
Fachlich freigegeben durch
IT-Service (Sozialbehörde)
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Wenn Sie studieren, müssen Sie sich über eine Familienversicherung oder eigenständig krankenversichern.
Wenn Sie sich für ein Studium einschreiben, müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Dies gilt auch, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen. Sie müssen sich auch krankenversichern, wenn Sie innerhalb Ihres Studiums berufspraktische Zeiten ableisten.
Wenn mindestens ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, können Sie als Student oder Studentin dort in der Regel kostenlos mitversichert werden. Diese Familienversicherung gilt nur bis zu Ihrem 25. Geburtstag.
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Versicherung über Ihre gesetzlich versicherte Partnerin oder Ihren gesetzlich versicherten Partner möglich.
Sollte Ihre Mitversicherung über die Krankenversicherung Ihrer Eltern beziehungsweise Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres Partners nicht möglich sein, bieten einige gesetzliche oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.
Wenn mindestens ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, können Sie als Student oder Studentin dort in der Regel kostenlos mitversichert werden. Diese Familienversicherung gilt nur bis zu Ihrem 25. Geburtstag.
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Versicherung über Ihre gesetzlich versicherte Partnerin oder Ihren gesetzlich versicherten Partner möglich.
Sollte Ihre Mitversicherung über die Krankenversicherung Ihrer Eltern beziehungsweise Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres Partners nicht möglich sein, bieten einige gesetzliche oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.
- Immatrikulationsbescheinigung
- Für die Inanspruchnahme einer Familienversicherung: Sie haben Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Verfahrensablauf ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.
Die Versicherungspflicht für Studierende besteht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. In Ausnahmen wird diese Frist verlängert.
- Nachweis der Krankenversicherung erforderlich bei Einschreibung ins Studium, auch für Studierende im Ausland.
- Krankenversicherungspflicht auch bei berufspraktischen Phasen im Studium.
- Kostenlose Familienversicherung möglich, wenn mindestens ein Elternteil gesetzlich versichert ist (bis zum 25. Geburtstag).
- Alternative Mitversicherung über gesetzlich versicherte Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ehe- oder Lebenspartner.
- Falls keine Mitversicherung möglich, bieten einige gesetzliche und private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.