Hebammenhilfe Gewährung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__15.html
§ 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24c.html
§ 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html
§ 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24f.html
§ 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134a.html
Als krankenversicherte Frau haben Sie während Ihrer Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung in der Regel auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag
Zur Hebammenhilfe gehören:
- Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
- Geburtshilfe,
- Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
- sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.
Die Hebammenhilfe wird Ihnen als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, Ihre Hebamme rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.
Ansprechstelle für alle Ihre Fragen zur Hebammenhilfe ist Ihre Krankenkasse. Bevor Sie Hebammenhilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse abklären.
- Sie haben eine Krankenversicherung.
- Gegebenenfalls klären Sie vorab die Kostenübernahme von Hebammenhilfe mit Ihrer Krankenkasse.
- Sie wenden sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
- Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, legen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vor.
- Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
Versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Mutter versorgt werden können (zum Beispiel bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter)
- Anspruch auf Hebammenhilfe während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett bei bestehender Krankenversicherung.
- Hebammenhilfe umfasst Betreuung durch staatlich geprüfte Hebammen oder Entbindungspfleger.
- Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
- Geburtshilfe
- Wochenbettbetreuung bis 12 Wochen nach Geburt
- Beratung bei Stillproblemen, Rückbildungsgymnastik in der Gruppe
- Abrechnung erfolgt direkt zwischen Hebamme und Krankenkasse (Sachleistung).
- Nur im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelte Leistungen sind abrechenbar.
- Krankenkasse als Ansprechstelle für Fragen zur Hebammenhilfe.
- Vor Inanspruchnahme Klärung der Kostenübernahme mit der Krankenkasse empfohlen.