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Hebammenhilfe Gewährung

Hamburg 99134036080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134036080000

Leistungsbezeichnung

Hebammenhilfe Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Hebammenhilfe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hebammenhilfe (Synonym), Rückbildungsgymnastik (Synonym), Schwangerennachsorge (Synonym), Schwangerenvorsorge (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Sozialbehörde)

Handlungsgrundlage

§ 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Sonstige Leistungen
www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__15.html
§ 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24c.html
§ 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html
§ 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24f.html
§ 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134a.html

Teaser

Wenn Sie schwanger sind oder gerade entbunden haben, können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen.

Volltext

Als krankenversicherte Frau haben Sie während Ihrer Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung in der Regel auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag

Zur Hebammenhilfe gehören:

  • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
  • Geburtshilfe,
  • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
  • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

Die Hebammenhilfe wird Ihnen als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, Ihre Hebamme rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

Ansprechstelle für alle Ihre Fragen zur Hebammenhilfe ist Ihre Krankenkasse. Bevor Sie Hebammenhilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse abklären.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Lage des Einzelfalls können andere Unterlagen notwendig sein. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Krankenversicherung. 
Je nach Lage des Einzelfalls können andere oder weitere Voraussetzungen gelten. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Kosten

Je nach Lage des Einzelfalls können Kosten entstehen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Verfahrensablauf

  • Gegebenenfalls klären Sie vorab die Kostenübernahme von Hebammenhilfe mit Ihrer Krankenkasse.
  • Sie wenden sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
  • Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, legen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vor.
  • Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
Je nach Lage des Einzelfalls kann der Verfahrensablauf abweichen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

Frist

Sie können Hebammenhilfe während Ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung beanspruchen. (Ausnahme: Beratung bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings)

Weiterführende Informationen

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Deutschen Hebammenbund.

Versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Mutter versorgt werden können (zum Beispiel bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter)

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Anspruch auf Hebammenhilfe während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett bei bestehender Krankenversicherung.
  • Hebammenhilfe umfasst Betreuung durch staatlich geprüfte Hebammen oder Entbindungspfleger.
    • Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
    • Geburtshilfe
    • Wochenbettbetreuung bis 12 Wochen nach Geburt
    • Beratung bei Stillproblemen, Rückbildungsgymnastik in der Gruppe
  • Abrechnung erfolgt direkt zwischen Hebamme und Krankenkasse (Sachleistung).
  • Nur im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelte Leistungen sind abrechenbar.
  • Krankenkasse als Ansprechstelle für Fragen zur Hebammenhilfe.
  • Vor Inanspruchnahme Klärung der Kostenübernahme mit der Krankenkasse empfohlen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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