Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen
Inhalt
Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen
Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Begriffe im Kontext
ReSyMeSa (Synonym), 13. BImSchV (Synonym), 13. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), Großkraftwerk (Synonym), Kohlekraftwerk (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 17 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__17.html
§ 19 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__19.html
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__17.html
§ 19 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__19.html
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html
Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.
Wenn Sie Betreiberin oder Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.
Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie regelmäßig einen Jahresmessbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die zuständige Behörde senden, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle nicht bereits durch geeignete telemetrische Übermittlung bereits vorliegen.
Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie regelmäßig einen Jahresmessbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die zuständige Behörde senden, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle nicht bereits durch geeignete telemetrische Übermittlung bereits vorliegen.
Reichen Sie den vollständigen Messbericht ein, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle durch geeignete telemetrische Übermittlung nicht vorliegen.
Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Wenn die Messergebnisse der zuständigen Behörde nicht durch geeignete telemetrische Übermittlung bereits vorliegen:
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Stelle.
Wenn die Messergebnisse der zuständigen Behörde nicht durch geeignete telemetrische Übermittlung bereits vorliegen:
- Legen Sie den Messbericht eines jeden Kalenderjahres bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Stelle vor.
- Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
- die kontinuierlichen Messungen nicht durchführen,
- den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
- den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.
- Betreiber von Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen müssen:
- den Schadstoffausstoß von bestimmten Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten
- über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle durch geeignete telemetrische Übermittlung noch nicht vorliegen
- Messberichte über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen der Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen der zuständigen Stelle jeweils bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres vorlegen
- Messberichte und Aufzeichnungen der Messgeräte nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums 5 Jahre lang aufbewahren
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft