Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen

Hamburg 99063057261004 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261004

Leistungsbezeichnung

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

ReSyMeSa (Synonym), 13. BImSchV (Synonym), 13. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), Großkraftwerk (Synonym), Kohlekraftwerk (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 17 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__17.html

§ 19 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__19.html

§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html

§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html

Teaser

Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

Volltext

Wenn Sie Betreiberin oder Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie regelmäßig einen Jahresmessbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die zuständige Behörde senden, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle nicht bereits durch geeignete telemetrische Übermittlung bereits vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Reichen Sie den vollständigen Messbericht ein, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle durch geeignete telemetrische Übermittlung nicht vorliegen.

Voraussetzungen

Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Wenn die Messergebnisse der zuständigen Behörde nicht durch geeignete telemetrische Übermittlung bereits vorliegen:
  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist nicht gesetzlich festgelegt.

Frist

Wenn die Messergebnisse der zuständigen Behörde nicht durch geeignete telemetrische Übermittlung bereits vorliegen:
  • Legen Sie den Messbericht eines jeden Kalenderjahres bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Stelle vor.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
  • die kontinuierlichen Messungen nicht durchführen,
  • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
  • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

Kurztext

  • Betreiber von Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen müssen:
    • den Schadstoffausstoß von bestimmten Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten
    • über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen, wenn die Messergebnisse der zuständigen Stelle durch geeignete telemetrische Übermittlung noch nicht vorliegen
    • Messberichte über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen der Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen der zuständigen Stelle jeweils bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres vorlegen
    • Messberichte und Aufzeichnungen der Messgeräte nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums 5 Jahre lang aufbewahren

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal