Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Inhalt
Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen
Begriffe im Kontext
ReSyMeSa (Synonym), diskontinuierliche Emissionsmessung (Synonym), periodische Messungen (Synonym), 13. BImSchV (Synonym), 13. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), Großkraftwerk (Synonym), Kohlekraftwerk (Synonym), Kraftwerksbetreiber (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 20 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (13. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__20.html
§ 21 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (13. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__21.html
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__20.html
§ 21 der 13. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (13. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021/__21.html
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html
Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen. Über die Ergebnisse der Einzelmessungen müssen Sie einen Messbericht erstellen.
Wenn Sie Betreiberin oder Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Die Messungen müssen Sie von einem akkreditierten Messinstitut oder einer sachverständigen Person durchführen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der zuständigen Stelle vorlegen.
Die Messungen müssen Sie von einem akkreditierten Messinstitut oder einer sachverständigen Person durchführen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der zuständigen Stelle vorlegen.
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
- Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt das Messinstitut oder die sachverständige Person für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der zuständigen Stelle.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder die sachverständige Person die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten der von Ihnen betriebenen Anlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder von der sachverständigen Person einen Messbericht.
- Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung nach der Messung an die zuständige Stelle senden.
- Sie erhalten anschließend von der zuständigen Stelle eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen.
Anschließend sind die Messungen wiederkehrend nach der letzten Messung durchführen zu lassen. Der Turnus für die periodischen Einzelmessungen ist abhängig vom Brennstoff und der Anlagenleistung sowie vom Schadstoff.
Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
Anschließend sind die Messungen wiederkehrend nach der letzten Messung durchführen zu lassen. Der Turnus für die periodischen Einzelmessungen ist abhängig vom Brennstoff und der Anlagenleistung sowie vom Schadstoff.
Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Betreiber von Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen müssen:
- den Schadstoffausstoß der betroffen Anlagen regelmäßig (periodisch) durch Einzelmessungen überprüfen lassen und
- über die Ergebnisse der periodischen Einzelmessungen einen Messbericht erstellen
- den Messbericht der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorlegen.
- periodische Einzelmessungen müssen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder Sachverständigen durchgeführt werden
- Anlässe für die Messungen sind:
- Inbetriebnahme einer neuen Anlage
- Anlage wurde wesentlich verändert
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft