Anzeigepflichten Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Anzeige bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stilllegung, bei Betreiberwechsel
Inhalt
Anzeigepflichten Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Anzeige bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stilllegung, bei Betreiberwechsel
Inbetriebnahme, Änderung, Stilllegung oder Betreiberwechsel von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern anzeigen
Begriffe im Kontext
Kälteanlagen (Synonym), KaVKA-42.BV (Synonym), Legionellen (Synonym), Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen (Synonym), Meldung Behörde (Synonym), Mitteilung an Behörde (Synonym), Änderungsmeldung (Synonym), 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), KaVKA (Synonym), neuer Betreiber Kühlanlagen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.10.2023
Fachlich freigegeben durch
KAVKA
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html#BJNR237900017BJNE001501000
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html#BJNR237900017BJNE001501000
Wenn Sie eine neue Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder Nassabschneider in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle melden. Anlagen, die bereits vor dem 20. August 2018 in Betrieb waren, mussten bis zu diesem Datum gemeldet werden.
Auch Änderungen oder die Stilllegung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern müssen der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Wenn Sie die Verantwortung für eine solche Anlage übernehmen, also Betreiber oder Betreiberin werden, sind Sie verpflichtet, den Betreiberwechsel ebenfalls der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Auch Änderungen oder die Stilllegung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern müssen der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Wenn Sie die Verantwortung für eine solche Anlage übernehmen, also Betreiber oder Betreiberin werden, sind Sie verpflichtet, den Betreiberwechsel ebenfalls der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Sie nehmen eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider in Betrieb.
Sie legen eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider still.
Der Betreiber Ihrer Verdunstungskühlanlage, Kühlturm oder Nassabscheider hat gewechselt.
Sie haben an Ihrer Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider Änderungen vorgenommen.
Sie legen eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider still.
Der Betreiber Ihrer Verdunstungskühlanlage, Kühlturm oder Nassabscheider hat gewechselt.
Sie haben an Ihrer Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider Änderungen vorgenommen.
Sie nehmen die Anzeige elektronisch über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“ vor.
Sie registrieren sich im System der KaVKA-42.BV.
Sie geben die Stammdaten der Arbeitsstätte und der Anlage in die Eingabemaske ein.
Sie übermitteln Ihre Eingaben an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Eingaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen und Auskünfte von Ihnen nach.
Die zuständige Stelle erfasst Ihre Kühlanlage im Kataster der Verdunstungskühlanlagen.
Sie registrieren sich im System der KaVKA-42.BV.
Sie geben die Stammdaten der Arbeitsstätte und der Anlage in die Eingabemaske ein.
Sie übermitteln Ihre Eingaben an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Eingaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen und Auskünfte von Ihnen nach.
Die zuständige Stelle erfasst Ihre Kühlanlage im Kataster der Verdunstungskühlanlagen.
Das Betreiben einer Neuanlage zeigen Sie spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Stelle an.
Bestehende Anlagen mussten Sie bis spätestens 20. August 2018 der zuständigen Stelle anzeigen.
Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie Betreiberwechsel zeigen Sie, als neuer Betreiber oder Betreiberin, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle an.
Bestehende Anlagen mussten Sie bis spätestens 20. August 2018 der zuständigen Stelle anzeigen.
Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie Betreiberwechsel zeigen Sie, als neuer Betreiber oder Betreiberin, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle an.
Wenn Ihre Anlage die Maßnahmenwerten für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser überschreiben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.
Sachverständigenprüfungen für Ihre Anlagen müssen Sie ebenfalls über das Portal melden.
Sachverständigenprüfungen für Ihre Anlagen müssen Sie ebenfalls über das Portal melden.
- Inbetriebnahme neuer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabschneider: Meldung bei der zuständigen Stelle erforderlich
- Bestehende Anlagen: Meldung bis 20. August 2018 verpflichtend
- Änderungen oder Stilllegung: Meldung bei der zuständigen Stelle erforderlich
- Betreiberwechsel: Anzeige des Wechsels bei der zuständigen Stelle verpflichtend