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Anzeigepflichten Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Anzeige bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stilllegung, bei Betreiberwechsel

Hamburg 99063043169001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063043169001

Leistungsbezeichnung

Anzeigepflichten Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Anzeige bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stilllegung, bei Betreiberwechsel

Leistungsbezeichnung II

Inbetriebnahme, Änderung, Stilllegung oder Betreiberwechsel von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kälteanlagen (Synonym), KaVKA-42.BV (Synonym), Legionellen (Synonym), Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen (Synonym), Meldung Behörde (Synonym), Mitteilung an Behörde (Synonym), Änderungsmeldung (Synonym), 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), KaVKA (Synonym), neuer Betreiber Kühlanlagen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.10.2023

Fachlich freigegeben durch

KAVKA

Handlungsgrundlage

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html#BJNR237900017BJNE001501000

Teaser

Volltext

Wenn Sie eine neue Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder Nassabschneider in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle melden. Anlagen, die bereits vor dem 20. August 2018 in Betrieb waren, mussten bis zu diesem Datum gemeldet werden.
Auch Änderungen oder die Stilllegung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern müssen der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Wenn Sie die Verantwortung für eine solche Anlage übernehmen, also Betreiber oder Betreiberin werden, sind Sie verpflichtet, den Betreiberwechsel ebenfalls der zuständigen Stelle anzuzeigen.
 

Erforderliche Unterlagen

  • keine
 

Voraussetzungen

Sie nehmen eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider in Betrieb.
Sie legen eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider still.
Der Betreiber Ihrer Verdunstungskühlanlage, Kühlturm oder Nassabscheider hat gewechselt.
Sie haben an Ihrer Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider Änderungen vorgenommen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie nehmen die Anzeige elektronisch über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“ vor.
Sie registrieren sich im System der KaVKA-42.BV.
Sie geben die Stammdaten der Arbeitsstätte und der Anlage in die Eingabemaske ein.
Sie übermitteln Ihre Eingaben an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Eingaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen und Auskünfte von Ihnen nach.
Die zuständige Stelle erfasst Ihre Kühlanlage im Kataster der Verdunstungskühlanlagen.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten keinen Bescheid.

Frist

Das Betreiben einer Neuanlage zeigen Sie spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Stelle an.
Bestehende Anlagen mussten Sie bis spätestens 20. August 2018 der zuständigen Stelle anzeigen.
Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie Betreiberwechsel zeigen Sie, als neuer Betreiber oder Betreiberin, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle an.

Hinweise

Wenn Ihre Anlage die Maßnahmenwerten für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser überschreiben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.

Sachverständigenprüfungen für Ihre Anlagen müssen Sie ebenfalls über das Portal melden.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Inbetriebnahme neuer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabschneider: Meldung bei der zuständigen Stelle erforderlich
  • Bestehende Anlagen: Meldung bis 20. August 2018 verpflichtend
  • Änderungen oder Stilllegung: Meldung bei der zuständigen Stelle erforderlich
  • Betreiberwechsel: Anzeige des Wechsels bei der zuständigen Stelle verpflichtend

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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