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Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

Hamburg 99001023008000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001023008000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

Leistungsbezeichnung II

Sammelentsorgungsnachweis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entsorgungsnachweis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Abfall

Teaser

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und wollen nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis eines Beförderers organisieren.

Volltext

Die Entsorgung, das heißt die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind Sie als Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle beziehungsweise Abfallerzeugerin sowie die Besitzerin, Beförderin, Sammlerin und Entsorgerin gefährlicher Abfälle.

Ausgenommen sind Sie als privater Haushalt und Kleinmengenerzeuger beziehungsweise Kleinmengenerzeugerin, der beziehungsweise die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugt.

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t Abfall pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger beziehungsweise Erzeugerin nicht selbst am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen. Das elektronische Verfahren wird dann in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis bereits hat genehmigen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • geeignete Deklarationsanalyse

Voraussetzungen

Für den Erzeuger beziehungsweise die Erzeugerin
  • sofern in Ihrem Unternehmen  mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen, muss bereits eine Erzeugernummer vorliegen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
Für den Sammler beziehungsweise die Sammlerin:
  • Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS oder über einen Provider.
  • Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente benötigen Sie eine elektronische Signaturkarte. Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen Anbietern erhalten.

Kosten

Es fallen Kosten an (65,00 EUR - 5.000,00 EUR)

Verfahrensablauf

  • Der Sammler beziehungsweise Beförderer oder die Sammlerin beziehungsweise Befördererin erstellt die verantwortliche Erklärung
  • Der Entsorger oder die Entsorgerin ergänzt die Nachweiserklärung mit seiner oder ihrer Annahmeerklärung (AE) 
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde
  • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
  • Der Sammler oder die Sammlerin führt die Begleitscheine (elektronisch) je Sammeltour 
  • Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Bearbeitungsdauer

1-4 Wochen

Frist

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.

Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.

Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.

Die Frist für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger beträgt 10 Kalendertage.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
  • Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
  • Dieses muss von Erzeugern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.
  • Abfälle, die mit weniger als 20 t pro Jahr an einer Anfallstelle entstehen, dürfen über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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