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abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

Hamburg 99001040008001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001040008001

Leistungsbezeichnung

abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entsorgungsfachbetriebe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Abfallwirtschaft

Handlungsgrundlage

§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Absatz 1-6 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__53.html

§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/__8.html

Teaser

Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln möchten, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Falls Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt haben und sich Ihre Angaben wesentlich geändert haben, müssen Sie die Anzeige erneut einreichen

Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Erforderliche Unterlagen

  • soweit Ihnen bereits erteilt: Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
  • wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten, zusätzlich: die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige
  • soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht: Ihre Gewerbeanmeldung
  • soweit ein Antrag erfolgt ist: ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind, zusätzlich:
  • Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat beziehungsweise Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
  • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

Voraussetzungen

Sie möchten einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro bis zu 120,00 Euro an.

Verfahrensablauf

Zeigen Sie die erstmalige Tätigkeit oder die Änderung wesentlicher Angaben bei der zuständigen Stelle an. Reichen Sie dazu schriftlich, per Mail oder elektronisch die erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anzeige. Die zuständige Stelle kann Ihre Tätigkeit
  • von Bedingungen abhängig machen,
  • sie zeitlich befristen,
  • mit Auflagen versehen oder
  • vollständig untersagen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Frist

Sie benötigen die Bestätigung der zuständigen Stelle, bevor Sie mit der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beginnen.

Hinweise

Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten, ist dafür eine Erlaubnis notwendig. Eine bloße Anzeige dieser Tätigkeit ist nicht ausreichend. Unter bestimmten Voraussetzung können Sie von der Erlaubnisflicht befreit werden.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Aufnahme einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
  • Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde vorab anzeigen
  • Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen benötigen gegebenenfalls eine zusätzliche Erlaubnis für Ihre Tätigkeit oder müssen von der Erlaubnispflicht befreit werden.
  • Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen mit Befreiung von Erlaubnispflicht, müssen ihrer Anzeige zusätzliche Unterlagen beifügen (z.B. für Handwerksbetriebe)
  • erneute Anzeige bei wesentlicher Änderung der Angaben
  • Anzeigepflicht für nationale und grenzüberschreitende Abfallverbringungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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