abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
Inhalt
abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
Begriffe im Kontext
Entsorgungsfachbetriebe (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Abfallwirtschaft
§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Absatz 1-6 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__53.html
§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/__8.html
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__53.html
§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/__8.html
Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln möchten, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Falls Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt haben und sich Ihre Angaben wesentlich geändert haben, müssen Sie die Anzeige erneut einreichen
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Falls Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt haben und sich Ihre Angaben wesentlich geändert haben, müssen Sie die Anzeige erneut einreichen
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
- soweit Ihnen bereits erteilt: Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
- wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten, zusätzlich: die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige
- soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht: Ihre Gewerbeanmeldung
- soweit ein Antrag erfolgt ist: ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
- Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat beziehungsweise Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Sie möchten einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln
Zeigen Sie die erstmalige Tätigkeit oder die Änderung wesentlicher Angaben bei der zuständigen Stelle an. Reichen Sie dazu schriftlich, per Mail oder elektronisch die erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anzeige. Die zuständige Stelle kann Ihre Tätigkeit
Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anzeige. Die zuständige Stelle kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- sie zeitlich befristen,
- mit Auflagen versehen oder
- vollständig untersagen.
Sie benötigen die Bestätigung der zuständigen Stelle, bevor Sie mit der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beginnen.
Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten, ist dafür eine Erlaubnis notwendig. Eine bloße Anzeige dieser Tätigkeit ist nicht ausreichend. Unter bestimmten Voraussetzung können Sie von der Erlaubnisflicht befreit werden.
- Aufnahme einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
- Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde vorab anzeigen
- Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen benötigen gegebenenfalls eine zusätzliche Erlaubnis für Ihre Tätigkeit oder müssen von der Erlaubnispflicht befreit werden.
- Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen mit Befreiung von Erlaubnispflicht, müssen ihrer Anzeige zusätzliche Unterlagen beifügen (z.B. für Handwerksbetriebe)
- erneute Anzeige bei wesentlicher Änderung der Angaben
- Anzeigepflicht für nationale und grenzüberschreitende Abfallverbringungen