Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Abwasserabgabe Festsetzung

Hamburg 99129029002000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129029002000

Leistungsbezeichnung

Abwasserabgabe Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Fa. Gewässereinleitungen (Synonym), Abwasserabgabenrecht (Synonym), Abwasserableitung (Synonym), Abwasserableitung - Abwasserbeseitigung (Synonym), Abgabe für Abwassereinleitungen (Synonym), Abwasserabgabengesetz (Synonym), AbwAG (Synonym), Abwassereinleitungen ins Gewässer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Abwasserwirtschaft

Teaser

Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen Sie hierfür unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zahlen. Für die Berechnung der Abgabe müssen Sie gegebenenfalls Daten und dazugehörige Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.

Volltext

Wenn Sie Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund versickern lassen, müssen Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zahlen (Abwasserabgabe).

Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Die Schädlichkeit für bestimmte Schadstoffe und Schadstoffgruppen wird in Schadeinheiten bestimmt. Die Bewertung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen zur Ermittlung der Schadeinheiten sowie die Schwellenwerte sind in der Anlage des Abwasserabgabengesetzes aufgeführt.
 
Wie viele und welche Schadeinheiten bei der Berechnung der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe zugrunde gelegt werden müssen, ergibt sich aus den Festlegungen im Bescheid, der Ihnen die Einleitung von Abwasser erlaubt (wasserrechtliche Erlaubnis).

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung der Überwachungswerte
  • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte oder einer geringeren Abwassermenge sowie die dazugehörigen Messergebnisse
  • Erklärung für Kleineinleitungen
  • Antrag auf Abzug der Vorbelastung
  • Erklärung für die Verrechnung der Abwasserabgabe sowie die dazugehörigen Nachweise über entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen

Voraussetzungen

Kosten

Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz. Zusätzliche Verwaltungsgebühren fallen nicht an.

Verfahrensablauf

Sie reichen die zur Festsetzung notwendigen Informationen und Unterlagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein. Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und setzt die Abgabehöhe fest. Die Information, welcher Betrag von Ihnen zu zahlen ist, wird Ihnen von der zuständigen Behörde mit einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

Berechnung und Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgen nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (in der Regel Kalenderjahr). Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Daten und Unterlagen.

Frist

Wenn der Bescheid keine Festlegungen zur Ermittlung der Schadeinheiten enthält, müssen Sie die dafür notwendigen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums bei der zuständigen Behörde vorlegen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
 
Für Kleineinleitungen (Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser von weniger als 8 Kubikmeter pro Tag) müssen Sie die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde vorlegen.

Die Höhe der Abwasserabgabe soll für Sie ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen sein. So kann die Abwasserabgabe unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum gegenüber der zuständigen Behörde erklären, dass Sie niedrigere Überwachungswerte oder eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, einhalten werden.

Hinweise

Wenn Sie Ihre Mittelungspflicht nicht erfüllen, darf die zuständige Behörde die Schadeinheiten aus dem höchsten Messergebnis der behördlichen Überwachung berechnen. Liegt kein Ergebnis aus behördlicher Überwachung vor, darf die zuständige Behörde die Werte schätzen.

Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen (weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser) bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens dem Stand der Technik entspricht. Bei Kleineinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben.

Des Weiteren können unter bestimmten Voraussetzungen die Ihnen entstandenen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen mit der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Abwasserabgabe berechnen und festsetzen
  • Abgabepflichtig ist grundsätzlich, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet oder in den Untergrund versickern lässt
  • zumeist Gewerbebetriebe, Industriebetriebe, Privathaushalte, Wasserverbände oder Abwasserverbände
  • Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser
  • Die Abwasserabgabe ist je Kalenderjahr zu zahlen
  • Die Berechnung der Abwasserabgabe erfolgt in der Regel nach den Festlegungen, die mit dem Bescheid (wasserrechtliche Erlaubnis) festgesetzt wurden, mit dem auch die Einleitung von Abwasser zugelassen wurde
  • Die Höhe der Abwasserabgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen nach „Heraberklärung“ der im Bescheid angegebenen Werte gemindert werden
    • durch den Einleiter oder
    • nach Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen (zum Beispiel für Abwasserbehandlungsanlagen)
  • Erklärungen und Nachweise sind durch den Einleiter innerhalb bestimmter Fristen bei der zuständigen Behörde einzureichen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal