Abwasserabgabe Festsetzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fa. Gewässereinleitungen (Synonym), Abwasserabgabenrecht (Synonym), Abwasserableitung (Synonym), Abwasserableitung - Abwasserbeseitigung (Synonym), Abgabe für Abwassereinleitungen (Synonym), Abwasserabgabengesetz (Synonym), AbwAG (Synonym), Abwassereinleitungen ins Gewässer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Abwasserwirtschaft
§ 6 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
§ 4 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
§ 11 Abs. Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
§ 10 Abs. 3 und 4 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
§ 7 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HmbAbwAG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abwasserverordnung (AbwV)
§ 4 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
§ 11 Abs. Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
§ 10 Abs. 3 und 4 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
§ 7 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HmbAbwAG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abwasserverordnung (AbwV)
Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen Sie hierfür unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zahlen. Für die Berechnung der Abgabe müssen Sie gegebenenfalls Daten und dazugehörige Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Sie Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund versickern lassen, müssen Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zahlen (Abwasserabgabe).
Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Die Schädlichkeit für bestimmte Schadstoffe und Schadstoffgruppen wird in Schadeinheiten bestimmt. Die Bewertung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen zur Ermittlung der Schadeinheiten sowie die Schwellenwerte sind in der Anlage des Abwasserabgabengesetzes aufgeführt.
Wie viele und welche Schadeinheiten bei der Berechnung der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe zugrunde gelegt werden müssen, ergibt sich aus den Festlegungen im Bescheid, der Ihnen die Einleitung von Abwasser erlaubt (wasserrechtliche Erlaubnis).
Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Die Schädlichkeit für bestimmte Schadstoffe und Schadstoffgruppen wird in Schadeinheiten bestimmt. Die Bewertung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen zur Ermittlung der Schadeinheiten sowie die Schwellenwerte sind in der Anlage des Abwasserabgabengesetzes aufgeführt.
Wie viele und welche Schadeinheiten bei der Berechnung der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe zugrunde gelegt werden müssen, ergibt sich aus den Festlegungen im Bescheid, der Ihnen die Einleitung von Abwasser erlaubt (wasserrechtliche Erlaubnis).
- Erklärung der Überwachungswerte
- Erklärung niedrigerer Überwachungswerte oder einer geringeren Abwassermenge sowie die dazugehörigen Messergebnisse
- Erklärung für Kleineinleitungen
- Antrag auf Abzug der Vorbelastung
- Erklärung für die Verrechnung der Abwasserabgabe sowie die dazugehörigen Nachweise über entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen
Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz. Zusätzliche Verwaltungsgebühren fallen nicht an.
Sie reichen die zur Festsetzung notwendigen Informationen und Unterlagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein. Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und setzt die Abgabehöhe fest. Die Information, welcher Betrag von Ihnen zu zahlen ist, wird Ihnen von der zuständigen Behörde mit einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Berechnung und Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgen nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (in der Regel Kalenderjahr). Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Daten und Unterlagen.
Wenn der Bescheid keine Festlegungen zur Ermittlung der Schadeinheiten enthält, müssen Sie die dafür notwendigen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums bei der zuständigen Behörde vorlegen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Für Kleineinleitungen (Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser von weniger als 8 Kubikmeter pro Tag) müssen Sie die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde vorlegen.
Die Höhe der Abwasserabgabe soll für Sie ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen sein. So kann die Abwasserabgabe unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum gegenüber der zuständigen Behörde erklären, dass Sie niedrigere Überwachungswerte oder eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, einhalten werden.
Für Kleineinleitungen (Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser von weniger als 8 Kubikmeter pro Tag) müssen Sie die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde vorlegen.
Die Höhe der Abwasserabgabe soll für Sie ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen sein. So kann die Abwasserabgabe unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum gegenüber der zuständigen Behörde erklären, dass Sie niedrigere Überwachungswerte oder eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, einhalten werden.
Wenn Sie Ihre Mittelungspflicht nicht erfüllen, darf die zuständige Behörde die Schadeinheiten aus dem höchsten Messergebnis der behördlichen Überwachung berechnen. Liegt kein Ergebnis aus behördlicher Überwachung vor, darf die zuständige Behörde die Werte schätzen.
Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen (weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser) bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens dem Stand der Technik entspricht. Bei Kleineinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben.
Des Weiteren können unter bestimmten Voraussetzungen die Ihnen entstandenen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen mit der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden.
Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen (weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser) bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens dem Stand der Technik entspricht. Bei Kleineinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben.
Des Weiteren können unter bestimmten Voraussetzungen die Ihnen entstandenen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen mit der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden.
- Abwasserabgabe berechnen und festsetzen
- Abgabepflichtig ist grundsätzlich, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet oder in den Untergrund versickern lässt
- zumeist Gewerbebetriebe, Industriebetriebe, Privathaushalte, Wasserverbände oder Abwasserverbände
- Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser
- Die Abwasserabgabe ist je Kalenderjahr zu zahlen
- Die Berechnung der Abwasserabgabe erfolgt in der Regel nach den Festlegungen, die mit dem Bescheid (wasserrechtliche Erlaubnis) festgesetzt wurden, mit dem auch die Einleitung von Abwasser zugelassen wurde
- Die Höhe der Abwasserabgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen nach „Heraberklärung“ der im Bescheid angegebenen Werte gemindert werden
- durch den Einleiter oder
- nach Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen (zum Beispiel für Abwasserbehandlungsanlagen)
- Erklärungen und Nachweise sind durch den Einleiter innerhalb bestimmter Fristen bei der zuständigen Behörde einzureichen