Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Feuerwerk (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Kleinstfeuerwerk (Synonym), Knaller (Synonym), Böller (Synonym), Raketen (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Großfeuerwerk (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.02.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Arbeitnehmerschutz
Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Dies ist der Fall, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand). Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.
Fügen Sie Ihrer Anzeige alle erforderlichen Angaben und Unterlagen bei, damit die Behörde Ihr Vorhaben prüfen kann:
- Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und den Standort des geplanten Feuerwerks ausführlich.Machen Sie insbesondere folgende Angaben:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide oder des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
- Fügen Sie Ihrer Anzeige Ihre Erlaubnis oder Ihren Befähigungsnachweis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei.
Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen oder Ihnen muss die Erlaubnis einer Behörde vorliegen, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.
Gehen Sie wie folgt vor um eine Anzeige zu tätigen:
- Legen Sie den Sachverhalt schriftlich dar (Hierfür benötigen Sie kein Formular).
- Beschreiben Sie das Vorhaben und den Standort ausführlich.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
- Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.
Beachten Sie die folgenden Anzeigefristen für das von Ihnen geplante Feuerwerk:
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen in unmittelbarer Nähe von
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien
- F2, für Feuerwerke in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
- F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen in unmittelbarer Nähe von
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember und 1. Januar auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Anzeigepflichtig sind:
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder F3
- Großfeuerwerke der Kategorie F4
- Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2
- sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 und P2