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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

Hamburg 99089046261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261000

Leistungsbezeichnung

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Feuerwerk (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Kleinstfeuerwerk (Synonym), Knaller (Synonym), Böller (Synonym), Raketen (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Großfeuerwerk (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

16.02.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Arbeitnehmerschutz

Teaser

Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Volltext

Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Dies ist der Fall, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand). Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Fügen Sie Ihrer Anzeige alle erforderlichen Angaben und Unterlagen bei, damit die Behörde Ihr Vorhaben prüfen kann:
 
  • Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und den Standort des geplanten Feuerwerks ausführlich.Machen Sie insbesondere folgende Angaben:
    • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide oder des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
  • Fügen Sie Ihrer Anzeige Ihre Erlaubnis oder Ihren Befähigungsnachweis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei.

Voraussetzungen

Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen oder Ihnen muss die Erlaubnis einer Behörde vorliegen, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Gehen Sie wie folgt vor um eine Anzeige zu tätigen:
 
  • Legen Sie den Sachverhalt schriftlich dar (Hierfür benötigen Sie kein Formular).
  • Beschreiben Sie das Vorhaben und den Standort ausführlich.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
  • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 14 Tage

Frist

Beachten Sie die folgenden Anzeigefristen für das von Ihnen geplante Feuerwerk:

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien
  • F2, für Feuerwerke in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen in unmittelbarer Nähe von
  • Eisenbahnanlagen
  • Flughäfen
  • Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind

Hinweise

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember und 1. Januar auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

Anzeigepflichtig sind:
 
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder  F3
  • Großfeuerwerke der Kategorie F4
  • Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2
  • sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 und P2
Fristen zur Anmeldung betragen 2 bzw. 4 Wochen, in Abhängigkeit der Produktkategorie und der Örtlichkeit.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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