Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Anlage mit Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen Entgegennahme
Inhalt
Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Anlage mit Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen Entgegennahme
Anlage mit Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen anzeigen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
30.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Emissionen leichtflüchtiger halogenierter organischer Verbindungen betreiben? Wie Sie diese bei der zuständigen Stelle anzeigen, erfahren Sie hier.
Anlagen, die Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (HOV) freisetzen, sind oft ein Schwerpunkt in der Umweltgesetzgebung. Diese Substanzen können erhebliche Umweltauswirkungen und Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Viele dieser Substanzen tragen zum Ozonabbau bei. Sie können krebserregend, neurotoxisch oder leberschädigend sein.
Oft kommen sie in der Chemischen Industrie, zum Beispiel bei der Herstellung von Lösungsmitteln und Kühlmitteln vor oder bei Reinigungsprozessen beispielsweise in der Metall- und Elektronikindustrie vor. Ebenso werden sie in der Kunststoff-Industrie und der Pharmazeutischen Industrie verwendet.
Die Emissionen entstehen oft durch Verdampfung, Leckagen oder ineffiziente Rückgewinnung und Entsorgung.
Wenn Sie eine nicht genehmigungspflichtige Anlage betreiben möchten, bei der solche Emissionen auftreten können, müssen Sie diese Anlage bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Oft kommen sie in der Chemischen Industrie, zum Beispiel bei der Herstellung von Lösungsmitteln und Kühlmitteln vor oder bei Reinigungsprozessen beispielsweise in der Metall- und Elektronikindustrie vor. Ebenso werden sie in der Kunststoff-Industrie und der Pharmazeutischen Industrie verwendet.
Die Emissionen entstehen oft durch Verdampfung, Leckagen oder ineffiziente Rückgewinnung und Entsorgung.
Wenn Sie eine nicht genehmigungspflichtige Anlage betreiben möchten, bei der solche Emissionen auftreten können, müssen Sie diese Anlage bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie von der zuständigen Stelle.
Sie betreiben eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, bei der Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen auftreten können.
- Sie zeigen die Anlage mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle. Sie können die Meldung über den Online-Dienst vornehmen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Meldung und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Anlagen mit Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (HOV) sind Schwerpunkt in der Umweltgesetzgebung
- HOV tragen zum Ozonabbau bei
- HOV können krebserregend, neurotoxisch oder leberschädigend sein
- Vorkommen in der chemischen Industrie, z.B. bei Herstellung von Lösungsmitteln und Kühlmitteln
- Nutzung bei Reinigungsprozessen z.B. in der Metall- und Elektronikindustrie
- Verwendung in der Kunststoff- und pharmazeutischen Industrie
- Emissionen durch Verdampfung, Leckagen oder ineffiziente Rückgewinnung und Entsorgung
- Nicht genehmigungspflichtige Anlagen mit HOV-Emissionen müssen bei der zuständigen Stelle angezeigt werden