Mitteilung über Wasserentnahme aus Grundwasser oder oberirdischen Gewässern Entgegennahme
Inhalt
Mitteilung über Wasserentnahme aus Grundwasser oder oberirdischen Gewässern Entgegennahme
Begriffe im Kontext
Brunnen (Synonym), Grundwasser (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Online-Funktion (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.02.2025
Fachlich freigegeben durch
Jank, Antje
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/
Wenn Sie Grundwasser aus einem eigenen Brunnen nutzen, müssen Sie jährlich die entnommene Menge melden.
Wenn Sie aus einem eigenen Brunnen Grundwasser entnehmen, müssen Sie regelmäßig melden, wie viel Wasser Sie gefördert haben. Diese Mitteilungspflicht ergibt sich für Sie als Brunnenbetreiberin oder Brunnenbetreiber aus Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserförderung
- Sie rufen den Online-Dienst auf und füllen die Abfragemaske vollständig aus.
- Sie senden Ihre Meldung ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Bei Rückfragen oder Handlungsbedarf kommt die zuständige Stelle wieder auf Sie zu.
Die Nutzung des Online-Dienstes dauert etwa 10 Minuten. Nach dem Absenden erhalten Sie sofort eine Eingangsbestätigung.
Sie müssen die Meldung immer für das Vorjahr abgeben und spätestens zum 15. Januar des Folgejahres einreichen.
Bei der Fördermengenmeldung benötigen Sie die fünfstellige Brunnennummer Ihres Brunnens und das Aktenzeichen Ihres Wasserrechtsbescheides.