Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fischereiabgabe (Synonym), Angeln ohne Angelschein (Synonym), Angeln (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Fischerei (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.09.2023
Fachlich freigegeben durch
Agrarwirtschaft-A
§ 9 Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FischGHA2019pP4/part/X
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FischGHA2019pP4/part/X
Wenn Sie fischen möchten, benötigen Sie in der Regel einen Fischereischein. Unter bestimmten Umständen kann eine Ausnahme von dieser Regelung gemacht werden.
Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein ausüben, sofern die Person dabei unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers steht. Für diese Ausnahme benötigen Sie keine schriftliche Genehmigung.
Wer auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Angelprüfung abzulegen, darf in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben. Hierfür können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung nicht zwingend, sondern nur, wenn Sie sicherheitshalber einen Nachweis für die Zulässigkeit des Fischereischeinfreien Angelns haben möchten.
Wer an einer geführten Angeltour oder einer Veranstaltung eines Ausbildungsvereins an deren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern teilnimmt, benötigt keinen Fischereischein, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden. Zudem muss an der Veranstaltung oder der Angeltour mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.
Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein ausüben, sofern die Person dabei unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers steht. Für diese Ausnahme benötigen Sie keine schriftliche Genehmigung.
Wer auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Angelprüfung abzulegen, darf in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben. Hierfür können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung nicht zwingend, sondern nur, wenn Sie sicherheitshalber einen Nachweis für die Zulässigkeit des Fischereischeinfreien Angelns haben möchten.
Wer an einer geführten Angeltour oder einer Veranstaltung eines Ausbildungsvereins an deren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern teilnimmt, benötigt keinen Fischereischein, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden. Zudem muss an der Veranstaltung oder der Angeltour mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.
- Sie gehören zum berechtigten Personenkreis
- Personen unter 15 Jahren
- Personen mit Behinderung
- Teilnehmer oder Teilnehmerin einer geführten Angeltour oder einer anderen Veranstaltung eines Ausbildungsvereins in dessen eigenen Gewässern oder Pachtgewässern
Falls Sie eine Ausnahmegenehmigung für eine Person mit Behinderung beantragen wollen, beachten Sie bitte die in den Links aufgeführten Informationen.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer, für die eine Fischereiprüfung abgelegt werden musste, werden in Hamburg anerkannt. Wenn Sie Inhaber einen solchen Fischereischeins sind und Sie in Hamburg fischen möchten, müssen Sie trotzdem die Hamburger Fischereiabgabe bezahlen.
- Wer fischt muss im Besitz eines Fischereischeins sein.
- Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen ohne Fischereischein mit einer Handangel angeln, sofern ein/e volljährige Fischereischeininhaber/in dabei ist
- Personen mit Behinderung dürfen ohne Fischereischein mit einer Handangel angeln, sofern ein/e volljährige Fischereischeininhaber/in dabei ist
- Es kann eine schriftliche Ausnahmegenehmigung beantragt werden
- Man muss die Ausnahmegenehmigung nicht zwingend beantragen
- Kann zur Sicherheit ausgestellt werden, in der Regel ist es aber ausreichend den Schwerbehindertenausweis dabei zu haben.
- Wer an einer geführten Angeltour oder einer anderen Veranstaltung eines Ausbildungsvereins an deren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern teilnimmt, benötigt keinen Fischereischein
- sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden und
- an der Veranstaltung oder der Angeltour mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.