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Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

Hamburg 99063015001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063015001000

Leistungsbezeichnung

Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Immissionsschutzrecht (Synonym), Anlagen Abfall Behandlung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__9.html

§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__6.html

§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html

§ 21 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__21.html

Teaser

Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

Volltext

Wenn Sie eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder betreiben möchten, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Immissionsschutzbehörde vorab über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen zur Anlage
  • weitere Unterlagen erfahren Sie bei Bedarf von der zuständigen Stelle

Voraussetzungen

Sie erhalten einen Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie den Standort der genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn
  • die Behörde die Auswirkungen Ihrer geplanten Anlage ausreichend beurteilen kann und
  • ein berechtigtes Interesse an einem Vorbescheid besteht.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung berechnet.

Verfahrensablauf

Sie reichen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.

Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
Die zuständige Stelle fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt. 

Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.

Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist verfahrensabhängig und beträgt 3 Monate ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und 6 bis 7 Monate mit Beteiligung der Öffentlichkeit.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die Anlagen errichten oder betreiben.
Diese ist auch als Vorbescheid oder Teilgenehmigung möglich.

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis auf 2 weitere Jahre verlängert werden.

Hinweise

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragen. Sie können die Verlängerung dieser Frist um weitere zwei Jahre beantragen.

Die Behörde kann den Vorbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
  • Errichtung und Betrieb von Anlagen nach BImSchG Genehmigung
  • Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen, sind genehmigungspflichtig
  • auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfälle
  • auf Antrag wird über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und den Standort der Anlage vorab entschieden, wenn
    • die Auswirkungen der Anlage ausreichend beurteilt werden können und
    • ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht
  • Geltungsdauer: 2 Jahre
    • der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragt wird
    • in begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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