Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Immissionsschutzrecht (Synonym), Anlagen Abfall Behandlung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.12.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__9.html
§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__6.html
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html
§ 21 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__21.html
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__9.html
§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__6.html
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html
§ 21 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__21.html
Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.
Wenn Sie eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder betreiben möchten, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Immissionsschutzbehörde vorab über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Immissionsschutzbehörde vorab über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
- Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- weitere Unterlagen erfahren Sie bei Bedarf von der zuständigen Stelle
Sie erhalten einen Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie den Standort der genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn
- die Behörde die Auswirkungen Ihrer geplanten Anlage ausreichend beurteilen kann und
- ein berechtigtes Interesse an einem Vorbescheid besteht.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung berechnet.
Sie reichen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
Die zuständige Stelle fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
Die zuständige Stelle fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls.
Die Bearbeitungsdauer ist verfahrensabhängig und beträgt 3 Monate ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und 6 bis 7 Monate mit Beteiligung der Öffentlichkeit.
Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die Anlagen errichten oder betreiben.
Diese ist auch als Vorbescheid oder Teilgenehmigung möglich.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis auf 2 weitere Jahre verlängert werden.
Diese ist auch als Vorbescheid oder Teilgenehmigung möglich.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis auf 2 weitere Jahre verlängert werden.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragen. Sie können die Verlängerung dieser Frist um weitere zwei Jahre beantragen.
Die Behörde kann den Vorbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Behörde kann den Vorbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
- Errichtung und Betrieb von Anlagen nach BImSchG Genehmigung
- Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen, sind genehmigungspflichtig
- auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfälle
- auf Antrag wird über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und den Standort der Anlage vorab entschieden, wenn
- die Auswirkungen der Anlage ausreichend beurteilt werden können und
- ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht
- Geltungsdauer: 2 Jahre
- der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragt wird
- in begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden