Sachverständiger nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen Anordnung
Inhalt
Sachverständiger nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen Anordnung
Bekanntgabe als sachverständige Person für sicherheitstechnische Prüfungen beantragen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
14.01.2025
Fachlich freigegeben durch
Störfallvorsorge HH
§ 29a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29a.html
41. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (41. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/BJNR100100013.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29a.html
41. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (41. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/BJNR100100013.html
Wenn Sie als sachverständige Person mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden möchten, müssen Sie die Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständiger bei der zuständigen Stelle beantragen.
Um Messungen von Emissionen und Immissionen oder sicherheitstechnische Prüfungen bei Betreibern von Anlagen gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durchzuführen, müssen Sie als sachverständige Person von der zuständigen Stelle anerkannt sein.
Diese Anerkennung wird nur erteilt, wenn Sie zuvor ihre Kompetenz und Eignung nachgewiesen haben.
Nach der Anerkennung als notifizierte Sachverständige beziehungsweise Sachverständiger können Sie eine Registrierung im Recherchesystem (ReSyMeSa), Modul Immissionsschutz veranlassen.
Diese Anerkennung wird nur erteilt, wenn Sie zuvor ihre Kompetenz und Eignung nachgewiesen haben.
Nach der Anerkennung als notifizierte Sachverständige beziehungsweise Sachverständiger können Sie eine Registrierung im Recherchesystem (ReSyMeSa), Modul Immissionsschutz veranlassen.
- Antragsunterlagen gemäß der Arbeitshilfe zur 41. BImSchV vom 28.02.2024:
- Zeugnis der Hochschule
- Fort- und Weiterbildungsnachweise,
- Zusammenfassende Erläuterung der Zeugnisse und sonstiger Fachkundenachweise im Hinblick auf die erforderlichen sicherheitstechnischen Fachgebiete (Für jeden Prüfungsbereich, auf den sich Ihr Antrag bezieht, müssen Sie mindestens eine Arbeitsprobe einreichen.)
- Darstellung des beruflichen Werdegangs
- Zusammenfassende Erläuterung der praktischen Tätigkeit im Hinblick auf den beantragten Prüfungsbereich
- Referenzen und Arbeitsproben (zum Beispiel Sicherheitsberichte, Sicherheitskonzepte, sicherheitstechnische Empfehlungen, Gefahrenanalysen, Schadensuntersuchungen und weitere)
- Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärungen
- Erklärung zur Haftpflichtversicherung
- Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal
- Nachweis der Geräteverfügbarkeit
- Kostenübernahmeerklärung
- Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde.
- Sie sind zuverlässig.
- Sie sind unabhängig.
- Sie verfügen über die entsprechende Haftpflichtversicherung.
- Sie verfügen nachweislich über geeignete Räumlichkeiten und Geräte.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Prüfaufwand und wird entsprechend der jeweils geltenden Umweltgebührenordnung (UmwGebO) berechnet.
- Sie stellen den Antrag auf Bekanntgabe als sachverständige Person für sicherheitstechnische Prüfungen.
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Gegebenenfalls führt die zuständige Stelle ein Fachgespräch mit Ihnen, um die Voraussetzungen zu prüfen.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Die zuständige Stelle nimmt für Sie die Registrierung bei ReSyMeSa als sachverständige Person vor.
Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von 4 Monaten nach Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen abgeschlossen sein.
- Bekanntgabe als sachverständige Person oder sachverständige Stelle für sicherheitstechnische Prüfungen beantragen
- Die zuständige Stelle kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen nach § 29b BImSchG mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt
- Schriftlicher Antrag mit notwendigen Nachweisen muss eingereicht werden
- Es fallen Gebühren an
- Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie beim Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/ Immissionsschutz -Sachverständige/ Zusatzangaben/ Bekannt gebende Behörden