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Jährliche Berichte über Emissionen Anordnung Betreiber von ab-fallmitverbrennenden Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Hamburg 99063036088001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063036088001

Leistungsbezeichnung

Jährliche Berichte über Emissionen Anordnung Betreiber von ab-fallmitverbrennenden Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Leistungsbezeichnung II

Jahresbericht über Emissionen für abfallmitverbrennende Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen abgeben

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Luftschadstoffe (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Abfallverbrennung Anlagen (Synonym), Müllverbrennung Anlagen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 22 17. Bundesimmissionschutzverordnung (BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_17_2013/__22.html

§31 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__31.html

Art. 72 Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU und Art. 1 Durchführungsbeschluss EU 2018/1135
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32018D1135&from=DE

Teaser

Sie betreiben eine abfallmitverbrennende Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Wie Sie die jährlich einzureichenden Angaben zu Ihrer Anlage mitteilen, erfahren Sie hier.

Volltext

Als Betreiberin oder Betreiber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Angaben zu Ihrer abfallmitverbrennenden Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage melden:
1.     die installierte Feuerungswärmeleistung,
2.     die Art der Feuerungsanlage,
3.     ob Ihre Anlage Teil einer Raffinerie ist,
4.     das Datum der Betriebsaufnahme sowie das Datum der letzten wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage,
5.     die Jahresgesamtemissionen,
6.     die jährlichen Betriebsstunden,
7.     den jährlichen Gesamtenergieeinsatz,
8.     gegebenenfalls den Schwefelgehalt, wenn Sie einheimische schwefelhaltige feste Brennstoffe einsetzen,
9.     gegebenenfalls durchschnittliche Zahl der Betriebsstunden pro Jahr, wenn diese Zahl für Ihre Anlage im Zeitraum der letzten 5 Jahre 1.500 übersteigt

Erforderliche Unterlagen

  • Jahresbericht über Emissionen

Voraussetzungen

Sie betreiben eine abfallmitverbrennende Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie fertigen jährlich für jede einzelne Anlage unter Beachtung der Aggregationsregeln einen Bericht mit den entsprechenden Angaben an.
  • Sie reichen den Bericht bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Bericht auf Plausibilität.
  • Die zuständige Stelle leitet Ihren Bericht dem Umweltbundesamt zu.
  • Das Umweltbundesamt leitet Ihren Bericht der Europäischen Kommission zu.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist gesetzlich nicht festgelegt.

Frist

Sie reichen den Bericht jährlich jeweils bis zum 30. April des Folgejahres für jede einzelne Anlage bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet Ihren Bericht bis zum 31. Oktober des auf das Berichtjahr folgenden Jahres an das Umweltbundesamt weiter.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine besonderen Hinweise.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage müssen der zuständigen Stelle melden:
  1. installierte Feuerungswärmeleistung
  2. Art der Feuerungsanlage
  3. Zugehörigkeit der Anlage zu einer Raffinerie
  4. Datum der Betriebsaufnahme und Datum der letzten wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage
  5. Jahresgesamtemissionen
  6. jährliche Betriebsstunden
  7. jährlicher Gesamtenergieeinsatz
  8. gegebenenfalls Schwefelgehalt bei Einsatz einheimischer schwefelhaltiger fester Brennstoffe
  9. gegebenenfalls durchschnittliche Zahl der Betriebsstunden pro Jahr, wenn im Zeitraum der letzten 5 Jahre über 1.500

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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