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Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

Hamburg 99129005006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129005006000

Leistungsbezeichnung

Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Baugrubenwasser (Synonym), Sanierung (Synonym), Indirekteinleiter (Synonym), Entwässerung von Grundstücken (Synonym), Bohrspülwasser (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Abwasserwirtschaft

Handlungsgrundlage

§ 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__58.html
§ 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__54.html
§ 11Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AbwGHAV1P11
§ 11a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AbwGHAV1P11a
§ 11b Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AbwGHAV1P11b

Teaser

Wenn Sie Abwasser (Schmutzwasser oder Niederschlagswasser) in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Hier erhalten Sie Informationen zu Kosten, Dauer und benötigten Unterlagen.

Volltext

In der Regel benötigen Sie eine Genehmigung für die Einleitung von
  • nicht häuslichem Schmutzwasser,
  • Baugrubenwasser, Bohrspülwasser und Abwasser aus Sanierungen
  • Grundwasser aus Bauwerksdrainagen
  • Niederschlagswasser beim Vorliegen einer Einleitungsmengenbegrenzung,
  • nachteilig verändertem Niederschlagswasser.
Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Einleiten des Abwassers beginnen.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art Ihres Anliegens. Bitte beachten Sie hierzu die Rubrik "Links"

Voraussetzungen

Das Abwasser ist qualitativ und quantitativ dafür geeignet, in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet zu werden.

Kosten

60,00 EUR – 5.000,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie reichen  Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein. 
    • Wenn Sie eine Genehmigung für die Einleitung von Baugrubenwasser, Bohrspülwasser oder Abwasser aus Sanierungen beantragen möchten, steht Ihnen ein Online-Dienst zur Verfügung. 
    • Wenn Sie eine Genehmigung für eine andere Art der Einleitung beantragen möchten, reichen Sie Ihren Antrag schriftlich ein.
  • Gegebenenfalls fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Genehmigung.
  • Die Entscheidung wird Ihnen mit einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
  • Mit dem Bescheid werden Ihnen gegebenenfalls Auflagen erteilt, die Sie umsetzen müssen.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid
  • Sie zahlen die Verwaltungsgebühren

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von Art und Umfang Ihres eingereichten Antrages. Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten rechnen.

Frist

Keine. Die Genehmigung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Einleitung beginnen. Sie sollten den Antrag daher frühzeitig vor dem beabsichtigen Beginn Ihres Vorhabens stellen.

Hinweise

Mit der Einleitungsgenehmigung können Auflagen zur Vorbehandlung des Abwassers und zur Eigenüberwachung, sowie Berichtspflichten verbunden sein, die Sie erfüllen müssen. Ihre Einleitungsgenehmigung kann zeitlich befristet sein.

Für bestimmte Einleitungen benötigen Sie keine Genehmigung (zum Beispiel bei häuslichem Schmutzwasser und nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser ohne Einleitungsmengenbegrenzung). Bestimmte Einleitungen müssen jedoch angezeigt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen beantragen
  • Eine Genehmigung für die Einleitung in die Kanalisation muss vorliegen bei
    • nicht häuslichem Schmutzwasser,
    • Baugrubenwasser, Bohrspülwasser und Abwasser aus Sanierungen 
    • Grundwasser aus Bauwerksdrainagen,
    • Niederschlagswasser beim Vorliegen einer Einleitungsmengenbegrenzung,
    • nachteilig verändertem Niederschlagswasser.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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