Abwasseranlagen Anzeige
Inhalt
Änderung von Lage, Beschaffenheit oder Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage anzeigen
Begriffe im Kontext
Schmutzwasserbeseitigung (Synonym), Schmutzwasserableitung (Synonym), Indirekteinleitung (Synonym), Indirekteinleiter (Synonym), § 60-Anlage (Synonym), Mischwasserkanalisation (Synonym), Niederschlagswassereinleitung (Synonym), Schmutzwasser (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Abwasserwirtschaft
§ 60 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__60.html
§§ 2-6 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
www.gesetze-im-internet.de/iz_v/BJNR101100013.html
Anlage 1, Ziffer 4.10.2 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__60.html
§§ 2-6 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
www.gesetze-im-internet.de/iz_v/BJNR101100013.html
Anlage 1, Ziffer 4.10.2 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1
Eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage müssen Sie der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen anzeigen.
Wenn Sie eine Änderung Ihrer Abwasserbehandlungsanlage vornehmen wollen, welche
- die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb Ihrer Anlage betrifft und
- keiner Genehmigung bedarf und
- Auswirkungen auf die Umwelt haben kann
Es müssen Unterlagen eingereicht werden, aus denen Art, Umfang und Auswirkungen der beabsichtigten Änderung hervorgehen. Die konkret erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art der Anlage sowie der Art des Abwassers, mit welchem in der Anlage umgegangen wird. Es empfiehlt sich daher, dass Sie sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen und die in Ihrem konkreten Fall notwendigen Unterlagen erfragen.
- Abwasseranlagen sind so von Ihnen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
- Genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen müssen von Ihnen nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
- Es empfiehlt sich, dass Sie sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um sich dahingehend abzustimmen, ob Ihr Vorhaben anzeige- oder genehmigungspflichtig ist. Die zuständige Stelle kann Ihnen hierbei auch bereits die notwendigen Unterlagen benennen.
- Sie reichen Ihre Anzeige zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit sowie eine eventuelle Genehmigungsbedürftigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
- Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen mitgeteilt.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Die Anzeigepflicht gilt für eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen, die keine Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind. Ferner muss das Abwasser aus einer oder mehreren Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) stammen und nicht unter die Kommunalabwasser-Richtlinie fallen (91/271/EWG).
Eine bereits bestehende Wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleiter-Genehmigung ist nach erfolgter Änderung an der Anlage gegebenenfalls ebenfalls anzupassen.
Eine bereits bestehende Wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleiter-Genehmigung ist nach erfolgter Änderung an der Anlage gegebenenfalls ebenfalls anzupassen.
Gegen den Bescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.
- Änderung von Lage, Beschaffenheit oder Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage anzeigen
- Vorab angezeigt werden müssen Änderungsvorhaben, welche
- die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer Anlage betreffen und
- keiner Genehmigung bedürfen und
- Auswirkungen auf die Umwelt haben können