Wohnsitz Anmeldung für Binnenschiffer und Seeleute
Inhalt
Begriffe im Kontext
Anmeldung in einer anderen Gemeinde (Synonym), Umzug (Synonym), Wohnsitz ummelden (Synonym), Wohnsitz anmelden (Synonym), Ummeldung (Synonym), Anmeldebestätigung (Synonym), Anmeldung (Synonym), Einwohnerwesen (Synonym), Hauptwohnsitz (Synonym), Meldeschein (Synonym), Meldewesen (Synonym), Ummeldebescheinigung (Synonym), Ummeldebestätigung (Synonym), Ummelden (Synonym), Wohnsitz (Synonym), Wohnsitzanmeldung (Synonym), Wohnsitzummeldung (Synonym), Wohnsitzwechsel (Synonym), Wohnung (Synonym), Schiff (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.06.2022
Fachlich freigegeben durch
Einwohnerangelegenheiten - Standort Harburg
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html - § 28 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__28.html
Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, das für ein Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich anmelden.
Wenn Sie Kapitän oder Besatzungsmitglied eines Seeschiffes sind, meldet Sie der Reeder bei bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses an.
Wenn Sie Kapitän oder Besatzungsmitglied eines Seeschiffes sind, meldet Sie der Reeder bei bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses an.
Ziehen Sie auf ein Binnenschiff, das für ein Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich am Ort des Heimathafens des Schiffes anmelden.
Fahren Sie auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, meldet Sie der Reeder bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses an. Hierzu müssen Sie dem Reeder die dafür notwendigen Angaben machen.
Die Meldepflicht besteht in beiden Fällen nicht, soweit Sie in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind.
Fahren Sie auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, meldet Sie der Reeder bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses an. Hierzu müssen Sie dem Reeder die dafür notwendigen Angaben machen.
Die Meldepflicht besteht in beiden Fällen nicht, soweit Sie in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind.
- Das Binnenschiff, auf dem Sie sich anmelden muss für ein Schiffsregister im Inland eingetragen sein.
- Das Seeschiff auf das durch den Reeder angemeldet werden, muss berechtigt sein, die Bundesflagge zu führen.
- Die Gebühren betragen 12 EUR
- pro volljährige Person, oder
- pro Person unter 18 Jahren, die alleine vorspricht.
- Sie vereinbaren einen Termin beim Kundenzentrum - Fachbereich Einwohnerdaten des Bezirksamts Hamburg-Mitte
- Sie erscheinen persönlich beim Kundenzentrum - Fachbereich Einwohnerdaten des Bezirksamts Hamburg-Mitte oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
- Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
- Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
- Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung.
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Bei Binnenschiffen gelten die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht.
- Eine Anmeldung ist nur im Kundenzentrum Hamburg-Mitte möglich.
- Wohnsitz Anmeldung für Binnenschiffer und Seeleute
- Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt.
- Auf einem Seeschiff, das berechtigt ist die Bundesflagge zu führen, meldet der Reeder die Person an seinem Sitz an.
Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet. - zuständig: Kundenzentrum - Fachbereich Einwohnerdaten Hamburg-Mitte