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Taxigenehmigung Erteilung

Hamburg 99084012001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99084012001000

Leistungsbezeichnung

Taxigenehmigung Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Taxigenehmigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Personenbeförderung (Synonym), Genehmigung für Taxiunternehmer (Synonym), Konzession für Taxenbetrieb (Synonym), Taxenverkehr - Genehmigung (Synonym), Fiskaltaxameter (Synonym), Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Synonym), Verkehr mit Taxen (Synonym), Taxiunternehmen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Taxenstelle

Handlungsgrundlage

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__2.html
§ 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/BJNR015730975.html
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
https://www.gesetze-im-internet.de/pbzugv/
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html

Teaser

Wenn Sie gewerblich Personen in einem Taxi befördern möchten, dann benötigen Sie eine behördliche Genehmigung.

Volltext

Für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung (Konzession).
Diese können Sie bei der Behörde für Mobilität und Verkehrswende beantragen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens wird geprüft, ob Sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formeller Antrag mit folgenden Vordrucken:
    Antrag auf Ersterteilung
    Antrag auf Erneuerung (Verlängerung)
  • Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person durch ausgestellte Bescheinigung der Handelskammer
  • Vermögensübersicht / Eigenkapitalbescheinigung 
  • Bescheinigung in Steuersachen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen, ausgestellt von:
  • Finanzamt
  • Gemeinde
  • Träger der Sozialversicherung (Krankenkasse)
  • Berufsgenossenschaft BG Verkehr
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
  • Fahrzeugliste
  • Fahrzeugschein mit der Zulassungsart als Taxi
  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug, falls das Unternehmen im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen ist (aktueller Auszug erforderlich)
  • Nachweis der Vertragsberechtigung bei Personengesellschaften:
  • Gesellschafterliste
  • Gesellschaftervertrag
  • oder ein entsprechender Nachweis

 

Voraussetzungen

Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
Es liegen keine Tatsachen vor, die auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der für die Geschäftsführung bestellten Person hinweisen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die für die Geschäftsführung bestellte Person verfügt über die erforderliche fachliche Eignung (Nachweis durch Bescheinigung der Handelskammer).
Der Betriebssitz oder die Niederlassung befindet sich im Inland.

Kosten

Die Gebühr beträgt in der Regel 100,00 bis 1.465. EUR.
 

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Antrag unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ein.
Die Verkehrsgewerbeaufsicht prüft Ihren Antrag und führt die erforderlichen Anhörverfahren durch, um alle rechtlichen und inhaltlichen Aspekte zu klären.
Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag.
Im positiven Fall wird die Genehmigung erteilt oder wieder erteilt.
Die Genehmigungsurkunden werden Ihnen anschließend ausgehändigt.
 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 Wochen bis 3 Monate.
 

Frist

Nach Eingang des Antrags beträgt die Entscheidung über den Antrag in der Regel 3 bis 6 Monate.
Der Nachweis über die Vermögensübersicht / Eigenkapitalbescheinigung darf nicht älter als 12 Monate sein.


 

Hinweise

Pro Antragstellender darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können als Antragstellende vorhanden sind.
Nachrangig behandelt werden Antragstellende, die das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung betreiben, ihr Taxiunternehmen in den letzten 8 Jahren veräußert oder verpachtet haben,
ihre Betriebspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten als berechtigt, die Genehmigung ohne gesonderten Nachweis der Voraussetzungen zu beantragen.

Für Velo Taxis ist keine Taxigenehmigung erforderlich.
Allerdings kann eine Sondernutzungserlaubnis beim zuständigen Bezirk erforderlich sein.

Die Gebühren für die Erteilung einer Taxengenehmigung sind abhängig von der Anzahl der beantragten Fahrzeuge und der Laufzeit der Genehmigung. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Girocard oder einer klassischen Kreditkarte.

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt der Antrag vollständig vor, ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um drei Monate verlängert werden.

Die Bearbeitungsdauer des Antrags kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden beziehungsweise Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden

 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit einem Taxi muss eine Genehmigung beziehungsweise eine Konzession bei der Verkehrsgewerbeaufsicht (Behörde für Verkehr und Mobilitätswende) beantragt werden.
  • Die Verkehrsgewerbeaufsicht (Behörde für Mobilität und Verkehrswende) prüft die Berufszugangsvoraussetzungen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Formulare

nicht vorhanden

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