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Antrag auf Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen Bewilligung

Hamburg 99068006017000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99068006017000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Filmaufnahmen (Synonym), Kinderarbeit (Synonym), Jugendarbeitsschutz (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Fotoaufnahmen (Synonym), Kinderbeschäftigung (Synonym), Beschäftigung von Kindern (Synonym), Fernsehen (Synonym), Hörfunk (Synonym), Mitwirkung von Kindern (Synonym), Theatervorstellungen (Synonym), Musikaufführungen (Synonym), Werbeveranstaltungen (Synonym), Filmproduktion (Synonym), Chor (Synonym), Verein (Synonym), Konzert (Synonym), Beschäftigung von Jugendlichen (Synonym), Arbeitgeberpflichten (Synonym), Kulturveranstaltung (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.03.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Arbeitnehmerschutz

Teaser

Wenn Sie Kinder im Rahmen von Aufführungen oder Veranstaltungen beschäftigen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit stellen.

Volltext

Für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen können Sie als Arbeitgebende eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.
 
  • Für Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen
  • Für Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen
  • Für Film- und Fotoaufnahmen

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Das entsprechende Kind ist mindestens das 3 Jahre alt.
Um Kinder im Alter von 3 bis einschließlich 14 Jahren und vollschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 bis einschließlich 17 Jahren zu beschäftigen, benötigen Sie eine Bewilligung.

Die Tätigkeit des Kindes bezieht sich auf eine gestaltende Mitwirkung, zum Beispiel als Darsteller, Musiker, Nebenfigur, Komparsen, Statist oder Statistin, Sänger oder Model.

Die Kinder wirken gestaltend bei Veranstaltungen mit. Eine Ausnahmebewilligung vom Beschäftigungsverbot erhalten Sie:
  • Bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre, bis zu 4 Stunden täglich zwischen 10 und 22 Uhr.
  • Bei Musikaufführungen und anderen Veranstaltungen, Werbeveranstaltungen, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Film- und Fotoaufnahmen:
    • Für Kinder von 3 bis 6 Jahren, bis zu 2 Stunden täglich zwischen 8 und 17 Uhr.
    • Für Kinder von 6 Jahren bis zum vollendeten 9. Schuljahr, bis zu 3 Stunden täglich zwischen 8 und 22 Uhr.

Sie müssen dem Kind mindestens 14 Stunden Freizeit zwischen zwei Beschäftigungen gewähren. Die Teilnahme am Schulunterricht vor Ablauf dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Sie sind verantwortlich, dass vor Beginn der Beschäftigung alle notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, um das Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen und eine nachteilige körperliche sowie seelisch-geistige Entwicklung zu vermeiden. Dabei sollten Sie alle relevanten Umstände berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Kindes stehen.

Sie gewährleisten die Betreuung und Aufsicht des Kindes. Dazu gehört die sorgfältige Auswahl, Benennung, Unterrichtung und Überwachung der Aufsichtspersonen, selbst wenn Sie die Aufsicht an dritte Personen übertragen haben.

Es wird keine Bewilligung für die Mitwirkung von Kindern in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen erteilt.

Kosten

variabel, Verwaltungsgebühr

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen oder elektronisch mittels Online-Dienst Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit. 
  • Füllen Sie den Antrag aus
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei:
    • schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
    • die ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
    • die Bescheinigung der Schule
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet, ob der Antrag bewilligt werden kann.
  • Der vollständige Antrag sollte rechtzeitig - mindestens 10 Tage vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.
  • Unvollständig eingereichte Anträge können nicht beschieden werden; gegebenenfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags. Einige Informationen zur Veranstaltung (beispielsweise Ort, Zeit, Beschreibung der Veranstaltung) können Sie jedoch zur Vorabprüfung über den Onlinedienst übermitteln.
  • Abschließend erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid durch die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 bis 10 Werktage

Frist

Antragsfrist: 10 Tage

Stellen Sie den Antrag auf Bewilligung zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen mindestens 10 Tage bevor Sie mit der Beschäftigung des Kindes beginnen.

Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Arbeitgebende sind alle, die ein Kind selbst oder durch eine verantwortlich beauftragte Person beschäftigen, zum Beispiel ein Theater, ein Betrieb oder ein Unternehmen (zum Beispiel eine Filmproduktionsfirma) oder ein Verein (zum Beispiel ein Chorverein im regulären Opern- und Konzertbetrieb).
  • Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
  • Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.
  • Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden.
  • Beschäftigungstage mehrerer Arbeitgeber werden addiert.
  • Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit mit eingerechnet.

Rechtsbehelf

Widerspruch 

Kurztext

  • Für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen kann auf Antrag des Arbeitgebenden eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt werden.
    • bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen,
    • bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen sowie
    • bei Film- und Fotoaufnahmen
  • Bei der Tätigkeit eines Kindes muss es sich um eine gestaltende Mitwirkung handeln, beispielsweise als Darstellende, Musizierende, Nebenfigur oder Person ohne Sprechrolle (Komparse), Statist oder Statistin, Singende, Model.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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