Anzeige einer Beschwerde zu erlaubter oder illegaler Werbung Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Glücksspiel (Synonym), Glücksspielveranstaltung (Synonym), Online Glücksspiel (Synonym), Anonyme Hinweise (Synonym), Whistleblower Glücksspiel (Synonym), Hinweisgeber Glücksspiel (Synonym), Anonyme Hinweise Glücksspiel (Synonym), Hinweisgeber (Synonym), Illegale Werbung (Synonym), Werbung Glücksspiel (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.06.2022
Fachlich freigegeben durch
FP BIS A241 Glücksspielaufsicht
§ 5 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrHA2021pP5
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrHA2021pP5
Wenn Sie Hinweise zu erlaubter oder illegaler Werbung bei einem Angebot oder einer Veranstaltung eines erlaubten Glücksspiels haben, können Sie dies der zuständigen Stelle übermitteln.
Die Veröffentlichung von Glücksspielwerbung ist in Deutschland reguliert. Nur Spieleanbieterinnen und Spieleanbieter, die eine Erlaubnis für die Durchführung von Glücksspiel haben, dürfen für ihr legales Glücksspielangebot werben. Hinsichtlich der Art und Weise, wie geworben werden darf, bestehen ebenfalls Einschränkungen:
- Glücksspielwerbung darf nicht suggerieren, dass Spielerinnen und Spieler Einfluss auf Glücksspiele nehmen können.
- In der Zeit von 6 bis 21 Uhr (täglich) darf keine Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele im Rundfunk und Internet erfolgen.
- Direkt vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist es nicht zulässig, auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis auszustrahlen.
- Sie reichen Ihre Meldung online oder schriftlich bei der zuständigen Stelle ein.
- Wenn Sie möchten, können Sie anonym bleiben. Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben keine Rückschlüsse auf Ihre personenbezogenen Daten zulassen.
- Wenn Sie den Online-Dienst nutzen, erhalten Sie nach dem Versand Ihres Hinweises eine Referenznummer, die Sie verwenden können um Ergänzungen zu machen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und kommt - sofern Sie Ihre Kontaktdaten angeben - gegebenenfalls mit Rückfragen auf Sie zu.
- Der Online-Dienst bietet Ihnen die Möglichkeit, ein auf Wunsch anonymes Postfach einzurichten. Die zuständige Stelle kann Ihnen hierzu Rückmeldungen oder Rückfragen zukommen lassen.
- Bei Bedarf leitet die zuständige Stelle weitere Schritte ein. Sie erhalten nicht zwingend Informationen zum weiteren Verfahrensablauf.
- Bei dem Online-Dienst handelt es sich um ein Hinweisgebersystem. Sie können darüber keine polizeiliche Anzeige erstatten.
- In Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland) ist die Behörde für Inneres und Sport (BIS) in Hamburg zuständig. In Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zuständig. Für Hinweisabgaben über den Online-Dienst zuständig ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder.
- Glücksspielwerbung in Deutschland ist reguliert.
- Nur Anbieter mit Erlaubnis dürfen für legales Glücksspiel werben.
- Einschränkungen für die Art und Weise der Werbung:
- Glücksspielwerbung darf keinen Einfluss der Spielerinnen und Spieler auf Glücksspiele suggerieren.
- Werbeverbot von 6 bis 21 Uhr im Rundfunk und Internet für:
- Virtuelle Automatenspiele
- Online-Poker
- Online-Casinospiele
- Kein Werben für Sportwetten auf ein Sportereignis während oder direkt vor dessen Live-Übertragung auf dem übertragenden Kanal.
- Hinweise auf Verstöße durch legale Anbieter können der zuständigen Stelle gemeldet werden Meldungen zu Werbung für illegales Glücksspiel ebenfalls möglich.