Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
Inhalt
Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
Feuerwerk - Ausnahme für private Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Begriffe im Kontext
Feuerwerk (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Knaller (Synonym), Böller (Synonym), Raketen (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Kanonenschläge (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), Sprengstoff (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.04.2025
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
Möchten Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk zünden? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie an Silvester und Neujahr (31.12. und 1.1.) Pyrotechnik der Kategorie F2, wie zum Beispiel Silvesterfeuerwerk, ohne Genehmigung nutzen.
An anderen Tagen ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins erlaubt.
Für Hamburg gilt: Unter Berücksichtigung der Wohndichte in Hamburg ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 nicht genehmigungsfähig. Sie können einen Antrag zwar stellen. Dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt.
An anderen Tagen ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins erlaubt.
Für Hamburg gilt: Unter Berücksichtigung der Wohndichte in Hamburg ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 nicht genehmigungsfähig. Sie können einen Antrag zwar stellen. Dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- Sie können für das Abrennen eines Kleinfeuerwerks außerhalb des Jahreswechsels in Hamburg grundsätzlich keine Genehmigung erhalten.
- Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 wird in Hamburg nicht genehmigt. Sie können eine Genehmigung beantragen. Ihr Antrag wird aber in jedem Fall abgelehnt.
- Sie können die Ausnahme für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) schriftlich beantragen.
- Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung in der Regel höchstens 14 Tage.
Unter Berücksichtigung der Wohndichte ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 in Hamburg nicht genehmigungsfähig. Sie können zwar einen Antrag stellen. Dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt.
- Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen bedarf außerhalb des Jahreswechsels einer Ausnahmegenehmigung
- Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen auf Grund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfang des Feuerwerkes
- Für Hamburg gilt: Unter Berücksichtigung der Wohndichte in Hamburg ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 nicht genehmigungsfähig.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service