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Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung

Hamburg 99089045007000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089045007000

Leistungsbezeichnung

Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Feuerwerk - Ausnahme für private Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Feuerwerk (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Knaller (Synonym), Böller (Synonym), Raketen (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Kanonenschläge (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), Sprengstoff (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html 
 

Teaser

Möchten Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk zünden? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

Volltext

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie an Silvester und Neujahr (31.12. und 1.1.) Pyrotechnik der Kategorie F2, wie zum Beispiel Silvesterfeuerwerk, ohne Genehmigung nutzen.

An anderen Tagen ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins erlaubt.

Für Hamburg gilt: Unter Berücksichtigung der Wohndichte in Hamburg ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 nicht genehmigungsfähig. Sie können einen Antrag zwar stellen. Dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt. 
 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Voraussetzungen

   - Sie können für das Abrennen eines Kleinfeuerwerks außerhalb des Jahreswechsels in Hamburg grundsätzlich keine Genehmigung erhalten.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 wird in Hamburg nicht genehmigt. Sie können eine Genehmigung beantragen. Ihr Antrag wird aber in jedem Fall abgelehnt.
  • Sie können die Ausnahme für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) schriftlich beantragen.
    • Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer


Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung in der Regel höchstens 14 Tage.

Frist


Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung mindestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Unter Berücksichtigung der Wohndichte ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2  in Hamburg nicht genehmigungsfähig. Sie können zwar einen Antrag stellen. Dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt. 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen bedarf außerhalb des Jahreswechsels einer Ausnahmegenehmigung
  • Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen auf Grund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfang des Feuerwerkes
  • Für Hamburg gilt: Unter Berücksichtigung der Wohndichte in Hamburg ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 nicht genehmigungsfähig. 

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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