zweites juristisches Staatsexamen Abnahme
Inhalt
Informationen über das zweite juristische Staatsexamen beim Gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg
Begriffe im Kontext
Rechtsreferendariat (Synonym), Assessorexamen (Synonym), Befähigung zum Richteramt (Synonym), Juristischer Vorbereitungsdienst (Synonym), zweite juristische Staatsprüfung (Synonym), zweites Staatsexamen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.07.2022
Fachlich freigegeben durch
OLG Referendar Prüfungen BJV
- §§ 5 ff. Deutsches Richtergesetz (DRiG)
DRiG - Deutsches Richtergesetz (gesetze-im-internet.de) - Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen
Hamburg - § 23a JurPrAmtÜbkStVtr HA | Landesnorm Hamburg | Notenverbesserung | § 23 a - Notenverbesserung | gültig ab: 21.03.2008 (landesrecht-hamburg.de)
Sie sind Rechtsreferendar oder Student der Rechtswissenschaft und wollen sich über den Ablauf des zweiten juristischen Staatsexamen informieren? In diesem Fall finden Sie Informationen hier.
Mit der Abnahme des zweiten juristischen Staatsexamen endet Ihr Juristischer Vorbereitungsdienst. Mit erfolgreichem Bestehen der Prüfung erwerben Sie die Befähigung zum Richteramt und sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ oder „Assessorin“ zu führen.
Die Prüfung besteht aus 8 Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von 5 Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung. Nach erfolgreichem Absolvieren der Prüfung wird durch das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg (GPA) ein Zeugnis erteilt.
Die Prüfung besteht aus 8 Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von 5 Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung. Nach erfolgreichem Absolvieren der Prüfung wird durch das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg (GPA) ein Zeugnis erteilt.
Keine.
Hinweis: Erforderliche Unterlagen müssen Sie bereits bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorlegen oder währenddessen erwerben.
Hinweis: Erforderliche Unterlagen müssen Sie bereits bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorlegen oder währenddessen erwerben.
- Sie haben das erste juristische Staatsexamen und den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt automatisch nach erfolgreichem Durchlaufen der Ausbildungsstationen, so dass ein gesonderter Zulassungsantrag nicht notwendig ist.
Jeder Prüfling wird durch das Prüfungsamt zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen. Die Aufsichtsarbeiten werden im 20. Ausbildungsmonat in einem Zeitraum von 2 Wochen angefertigt. Nach Anfertigung der Arbeiten absolviert der Prüfling die Wahlstation des Vorbereitungsdienstes, während die Aufsichtsarbeiten durch 2 Prüfer / Prüferinnen bewertet werden. Hiernach erfolgt eine Ladung zur mündlichen Prüfung, welche zu Beginn des 25. Ausbildungsmonats stattfindet. Diese besteht aus einem Aktenvortrag, und 5 Prüfungsgesprächen (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht, Anwalt und Schwerpunkt). Mit Bestehen der Prüfung ist der juristische Vorbereitungsdienst abgeschlossen.
Jeder Prüfling wird durch das Prüfungsamt zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen. Die Aufsichtsarbeiten werden im 20. Ausbildungsmonat in einem Zeitraum von 2 Wochen angefertigt. Nach Anfertigung der Arbeiten absolviert der Prüfling die Wahlstation des Vorbereitungsdienstes, während die Aufsichtsarbeiten durch 2 Prüfer / Prüferinnen bewertet werden. Hiernach erfolgt eine Ladung zur mündlichen Prüfung, welche zu Beginn des 25. Ausbildungsmonats stattfindet. Diese besteht aus einem Aktenvortrag, und 5 Prüfungsgesprächen (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht, Anwalt und Schwerpunkt). Mit Bestehen der Prüfung ist der juristische Vorbereitungsdienst abgeschlossen.
Keine.
Den Antrag auf Notenverbesserung müssen Sie spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin beim Prüfungsamt beantragen. Innerhalb dieser Frist müssen Sie auch die Prüfungsgebühr entrichten. Soweit zwischen der ersten mündlichen Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin ein kürzerer Zeitraum liegt, können Sie die Wiederholung zur Notenverbesserung noch im dritten auf die mündliche Prüfung folgenden Prüfungstermin absolvieren.
Den Antrag auf Notenverbesserung müssen Sie spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin beim Prüfungsamt beantragen. Innerhalb dieser Frist müssen Sie auch die Prüfungsgebühr entrichten. Soweit zwischen der ersten mündlichen Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin ein kürzerer Zeitraum liegt, können Sie die Wiederholung zur Notenverbesserung noch im dritten auf die mündliche Prüfung folgenden Prüfungstermin absolvieren.
- Zweites Juristisches Staatsexamen ist der Abschluss des Referendariats
- Erwerb der Befähigung zum Richteramt
- Anmeldung zur erstmaligen Prüfung erfolgt automatisch ohne gesonderte Zulassungsentscheidung
- Die Zulassung zur Notenverbesserung muss schriftlich beantragt werden