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Approbation als Apotheker Erteilung

Hamburg 99018019001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018019001000

Leistungsbezeichnung

Approbation als Apotheker Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Approbation als Apotheker oder Apothekerin beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Apothekerin (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Apothekerin / Apotheker (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 4 Bundesapothekenordnung (BApO)
https://www.gesetze-im-internet.de/bapo/__4.html
§ 20 Approbationsordnung für Apotheker
https://www.gesetze-im-internet.de/aappo/__20.html

Teaser

Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Apothekers beziehungsweise der Apothekerin ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung: die Approbation.

Volltext

Nach dem erfolgreichen Abschluss Ihres Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker beziehungsweise Apothekerin stellen. Mit Erteilung der Approbation als Apotheker beziehungsweise Apothekerin sind Sie berechtigt, den Beruf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
  • Das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

130,00 EUR - 850,00 EUR
zuzüglich Auslagen

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inklusive aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, sowie ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
  • Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Stelle bei Ihnen nachgefordert.
  • Die zuständige Stelle prüft die Approbationsvoraussetzungen.
  • Nach positivem Abschluss wird Ihnen eine Approbationsurkunde gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder zugestellt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.

Frist

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Antrag auf Erteilung der Approbation nach Abschluss des Pharmaziestudiums möglich.
  • Approbation berechtigt zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des
  • Apothekerberufs in Deutschland.
  • Approbation wird unbefristet erteilt.
  • Gültigkeit der Approbation für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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