Approbation als Apotheker Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
https://www.gesetze-im-internet.de/bapo/__4.html
§ 20 Approbationsordnung für Apotheker
https://www.gesetze-im-internet.de/aappo/__20.html
Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Apothekers beziehungsweise der Apothekerin ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung: die Approbation.
Nach dem erfolgreichen Abschluss Ihres Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker beziehungsweise Apothekerin stellen. Mit Erteilung der Approbation als Apotheker beziehungsweise Apothekerin sind Sie berechtigt, den Beruf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Identitätsnachweis
- Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- gegebenenfalls Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
- tabellarischer Lebenslauf
- Ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
- Das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung
- Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inklusive aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, sowie ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
- Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Stelle bei Ihnen nachgefordert.
- Die zuständige Stelle prüft die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss wird Ihnen eine Approbationsurkunde gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder zugestellt.
Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Antrag auf Erteilung der Approbation nach Abschluss des Pharmaziestudiums möglich.
- Approbation berechtigt zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des
- Apothekerberufs in Deutschland.
- Approbation wird unbefristet erteilt.
- Gültigkeit der Approbation für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.