Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Erteilung
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Begriffe im Kontext
Approbation (Synonym), Psychotherapie (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§§ 1,2 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/BJNR160410019.html
§ 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
https://www.buzer.de/gesetz/1407/a19793.htm
https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/BJNR160410019.html
§ 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
https://www.buzer.de/gesetz/1407/a19793.htm
Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten beziehungsweise der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.
Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann Ihnen die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erteilt werden. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Beruf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Identitätsnachweis
- Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- gegebenenfalls Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
- tabellarischer Lebenslauf
- Bundeszentralregisterauszug, der nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (Belegart O)
- Zeugnis über staatliche Prüfung für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inklusive aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
- Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise fordert die zuständige Stelle bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde entweder gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erhoben werden.
- Um in Deutschland als Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin arbeiten zu können, wird eine gesonderte Berufsberechtigung, die Approbation benötigt
- Die Approbation wird auf Antrag erteilt
- Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist in ganz Deutschland gültig.