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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

Hamburg 99018049001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018049001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__5.html
§ 43 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__43.html

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger “ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten. Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Führungszeugnis (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden, nicht älter als 3 Monate)
  • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahre aufgehalten haben
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

Voraussetzungen

  • Sie haben die gesetzlich vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden oder Ihre ausländische Berufsqualifikation wurde in Deutschland anerkannt.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie haben die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet 

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle ein. 
  • Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrages und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen.
  • Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die Sie außerhalb Deutschlands erworben haben, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, außerhalb Deutschlands abgeschlossene Ausbildung, so können Sie gegebenenfalls als Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Um in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, benötigt man eine Erlaubnis. 
  • Die Erlaubnis muss beantragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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