Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Zahnärztin (Synonym), vorübergehend (Synonym), Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__13.html
https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__13.html
Wenn Sie in Deutschland den Beruf Zahnärztin oder Zahnarzt ausüben möchten, brauchen Sie eine Berufsberechtigung: die Approbation oder die Berufserlaubnis.
Wenn Sie in Deutschland den Beruf Zahnärztin oder Zahnarzt ausüben möchten, brauchen Sie eine Berufsberechtigung: die Approbation oder die Berufserlaubnis.
Die dafür notwendigen Formulare finden Sie unter den weiterführenden Links.
Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der Europäischen Union (EU), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) oder Schweiz absolviert wurden, müssen amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.
Ausländische Bescheinigungen sind mit beglaubigten Übersetzungen von staatlich vereidigten Übersetzern vorzulegen. Für Ausbildungen, die außerhalb der Europäischen Union (EU), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) oder Schweiz absolviert wurden, müssen amtliche Urkunden durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt sein. Weitere Informationen finden Sie unter den weiterführenden Links.
Die Berufserlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie:
- über eine vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat verfügen,
- gesundheitlich und persönlich geeignet sind,
- mindestens deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B2 vorweisen
- über eine Stellenzusage einer Hamburgischen Praxis / eines Hamburgischen Krankenhauses verfügen
- die vollständigen Antragsunterlagen erbracht wurden
Die Berufserlaubnis muss schriftlich beantragt werden. Die dafür notwendigen Formulare finden Sie unter den weiterführenden Links. Im weiteren Verfahren werden Sie darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen. Nach Erteilung der Berufserlaubnis wird Ihnen die Berufserlaubnisurkunde zugestellt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
- Für die vorübergehende Ausübung des Berufs als Zahnärztin beziehungsweise Zahnarzt braucht die/der Antragsstellende
- eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat.
- eine Berufserlaubnis.
- Die Beantragung einer Berufserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Behörde.