Approbationsurkunde Ersatz
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
22.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
Bundesärzteordnung (BÄO)
www.gesetze-im-internet.de/bt_o/
Bundes-Apothekerordnung (BApO)
www.gesetze-im-internet.de/bapo/
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
www.gesetze-im-internet.de/zhg/
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
www.gesetze-im-internet.de/psychthg/
Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
www.gesetze-im-internet.de/bt_o/BJNR004160965.html
www.gesetze-im-internet.de/bt_o/
Bundes-Apothekerordnung (BApO)
www.gesetze-im-internet.de/bapo/
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
www.gesetze-im-internet.de/zhg/
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
www.gesetze-im-internet.de/psychthg/
Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
www.gesetze-im-internet.de/bt_o/BJNR004160965.html
Bei Verlust oder Zerstörung Ihrer Approbationsurkunde können Sie die Ausfertigung einer Ersatzurkunde beantragen.
Wenn das Original Ihrer Approbationsurkunde zerstört wurde oder verloren ging, können Sie die Ausfertigung einer Zweitschrift (Ersatzurkunde) beantragen.
- Ihnen wurde bereits eine Approbationsurkunde ausgestellt, welche Ihnen zum Beispiel aufgrund Verlust oder Diebstahl abhanden gekommen ist.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
- Sie erhalten die Ersatzurkunde.
Mit der Ausstellung der Ersatzurkunde wird die Originalurkunde für ungültig erklärt. Wenn Sie das Original der Approbationsurkunde wiedererlangen, müssen Sie es an die zuständige Stelle zurückgeben.
- Bei Verlust oder Zerstörung einer Approbationsurkunde, kann auf Antrag eine Zweitschrift ausgefertigt werden