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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung

Hamburg 99018096001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018096001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Notfallsanitäter (Synonym), Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/__1.html

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ beziehungsweise „Notfallsanitäterin“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie müssen die Erlaubnis beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identifikationsnachweis in amtlich beglaubigter Fotokopie
  • Nachweis über die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und die bestandene staatliche Prüfung / staatliche Ergänzungsprüfung
  • ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
  • ärztliches Attest über die Eignung zur Berufsausübung, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)

Voraussetzungen

  • Sie haben nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bestanden.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher und charakterlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

40,00 EUR - 75,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise


Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen Sie anerkennen lassen.

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

Kurztext

  • Wer in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis
  • Mit der Erlaubnis darf man in dem Beruf arbeiten und die Berufsbezeichnung führen. 
  • Die Erlaubnis muss beantragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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