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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist/-in Erteilung

Hamburg 99018079001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018079001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist/-in Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist/-in beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Orthoptik (Synonym), Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Orthoptistengesetz (OrthoptG)
www.gesetze-im-internet.de/orthoptg/__1.html

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“  beziehungsweise „ Orthoptist “ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis

Volltext

Damit Sie in Deutschland als Orthoptistin oder Orthoptist arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ führen und in dem Beruf arbeiten. Sie müssen die Erlaubnis beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  •  (polizeiliches) Führungszeugnis (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden, nicht älter als 3 Monate)
  • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahre aufgehalten haben
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden oder Ihre ausländische Berufsqualifikation wurde in Deutschland anerkannt.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

80 - 200 €

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die Sie außerhalb Deutschlands erworben haben, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Wer in Deutschland als Orthoptistin oder Orthoptist arbeiten möchte, benötigt eine staatliche Erlaubnis.
  • Mit der Erlaubnis darf man die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
  • Die Erlaubnis muss beantragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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