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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung

Hamburg 99018087001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018087001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pharmazeutisch- technische Assistenz (Synonym), Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/__1.html

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Pharmazeutisch-technischer Assistent" beziehungsweise "Pharmazeutisch-technische Assistentin" führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt
  • Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
  • amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
  • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
  • gegebenenfalls Mustererklärung Strafverfahren
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)
  • falls vorhanden: Kopien der letzten Arbeitszeugnisse

Voraussetzungen

  • Sie haben nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als pharmazeutisch-technische Assistenz bestanden.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

80 - 200 €

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen Sie anerkennen lassen.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Wer in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis
  • Mit der Erlaubnis darf man in dem Beruf arbeiten und die Berufsbezeichnung führen. 
  • Die Erlaubnis muss beantragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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