Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in beantragen
Begriffe im Kontext
Pharmazeutisch- technische Assistenz (Synonym), Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 1 Absatz 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/__1.html
Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Pharmazeutisch-technischer Assistent" beziehungsweise "Pharmazeutisch-technische Assistentin" führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
- Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt
- Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
- amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
- aktuelle ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
- gegebenenfalls Mustererklärung Strafverfahren
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)
- falls vorhanden: Kopien der letzten Arbeitszeugnisse
- Sie haben nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als pharmazeutisch-technische Assistenz bestanden.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Wer in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis
- Mit der Erlaubnis darf man in dem Beruf arbeiten und die Berufsbezeichnung führen.
- Die Erlaubnis muss beantragt werden.