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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin / Podologe Erteilung

Hamburg 99018085001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018085001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin / Podologe Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin / Podologe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Urkunde (Synonym), Podologin / Podologe (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
www.gesetze-im-internet.de/podg/__1.html
§ 2 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
www.gesetze-im-internet.de/podg/__2.html

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis beantragen.

Volltext

Bei der Tätigkeit als Fußpflegerin oder Fußpfleger wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden. Sie müssen für diese Tätigkeit ein Gewerbe anmelden.

Die medizinische Fußpflege oder Podologie ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig. Sie beinhaltet eine Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß.

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ beziehungsweise „medizinische Fußpflegerin“ oder „medizinischer Fußpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten wollen, benötigen Sie dazu die Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  •  (polizeiliches) Führungszeugnis (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden, nicht älter als 3 Monate)
  • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation wurde in Deutschland anerkannt.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

80 - 200 €

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die Sie außerhalb Deutschlands erworben haben, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Bei der Tätigkeit als Fußpflegerin oder Fußpfleger wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden.
    • Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden.
    • Die medizinische Fußpflege oder Podologie ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig.
  • Wer als Podologin oder Podologe arbeiten will, benötigt eine staatliche Erlaubnis.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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