Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle
Inhalt
Zulassung für Ablieferung radioaktiver Abfälle zur Einlagerung in die Landessammelstelle beantragen
Begriffe im Kontext
Radioaktivität (Synonym), Radioaktive Abfälle (Synonym), Entsorgung radioaktive Abfälle (Synonym), Landessammelstelle (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.08.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Strahlenschutz
Wenn Sie radioaktive Reststoffe beziehungsweise Abfälle aus den Bereichen Medizin, Forschung und Gewerbe entsorgen wollen, benötigen Sie eine Zulassung für Ablieferung radioaktiver Abfälle zur Einlagerung in die Landessammelstelle.
- Für die Entsorgung beziehungsweise Abgabe radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle benötige Sie eine Zulassung der zuständigen Stelle.
- Wenn Sie über die Zulassung verfügen, obliegt Ihnen die Organisation der Anlieferung an die Landessammelstelle.
- Wenn Sie radioaktive Abfälle an die Landessammelstelle über Straßen befördern, müssen Sie auf die Anforderungen des Gefahrgutrechtes achten.
- Schriftlicher Antrag für die Ablieferung fester radioaktiver Stoffe zur Einlagerung in die Landessammelstelle.
- Beförderungsmöglichkeit, die den Anforderungen des Gefahrgutrechtes entspricht.
Die Kosten richten sich nach der aktuellen Hamburgischen Umweltgebührenordnung. Zusätzlich muss eine Endlagergebühr entrichtet werden. Beides errechnet sich nach dem angefangenen Rauminhalt des Abfalls je Liter. Die Endlagergebühr wird jährlich neu berechnet.
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus und senden es der zuständigen Stelle zu.
- Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Annahme der radioaktiven Abfälle erfüllt sind.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt sind, erhalten Sie eine schriftliche Zulassung von der zuständigen Stelle.
- Sie setzen sich dann mit der Landessammelstelle in Verbindung, um Termin und Einzelheiten der Ablieferung abzustimmen.
- Wenn die Voraussetzungen für die Annahme nicht gegeben sind, werden Sie von der zuständigen Stelle aufgefordert, die Abfälle in einen Zustand zu bringen, der dieser Benutzungsordnung entspricht.
- Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen separat zugestellt.
- Die Stadt Hamburg betreibt mit dem Land Schleswig-Holstein zusammen eine gemeinsame Landessammelstelle in Geesthacht.
- Wenn die angelieferten radioaktiven Abfälle nicht den Annahmebedingungen der Landessammelstelle entsprechen und dementsprechend nicht angenommen werden können, unterrichtet die Landessammelstelle den Antragsteller und gibt nach Möglichkeit Auskunft über andere Entsorgungswege.
Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides.
Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
- Zulassung für Ablieferung radioaktiver Abfälle zur Einlagerung in die Landessammelstelle beantragen
- Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle
- Entsorgung von radioaktiven Abfällen über eine Landessammelstelle
- Zulassungsantrag für die Ablieferung fester radioaktiver Stoffe zur Einlagerung in die Landessammelstelle
- Zustimmung der Einlieferung durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz/Amt für Arbeitsschutz.
- Organisation der Anlieferung unter Beachtung der Gefahrgutvorschriften durch den Antragsstelle
- Das Formular finden Sie unter Formulare - hamburg.de