Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
Inhalt
Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
Begriffe im Kontext
Strahlenschutzverantwortlicher sein (Synonym), Arbeit als Strahlenschutzverantwortlicher melden (Synonym), Meldung als Strahlenschutzverantwortlicher (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.08.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Strahlenschutz
Wenn Sie die Aufgabe des Strahlenschutzverantwortlichen übernehmen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder Betrieb die Tätigkeit einer für den Strahlenschutz verantwortlichen Person aufnehmen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Sie können nur Strahlenschutzverantwortlichen werden, wenn Sie nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag befähigt sind, Ihre Organisation zu vertreten.
- Ihr Unternehmen oder Ihr Betrieb prüft, wer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag befähigt ist, die Organisation zu vertreten.
- Sie teilen der zuständigen Stelle schriftlich mit, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
- Sie erhalten keine Bestätigung der Mitteilung von der zuständigen Stelle.
Es handelt sich um eine Mitteilung durch Sie. Sie erhalten keinen Bescheid oder Bestätigung von der zuständigen Stelle.
Teilen Sie die Aufnahme der Tätigkeit einer für den Strahlenschutz verantwortlichen Person der zuständigen Stelle unverzüglich mit.
Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen.
Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleiben hiervon unberührt.
Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleiben hiervon unberührt.
- Aufnahme der Tätigkeit als Strahlenschutzverantwortlicher
- Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen
- Nur vertretungsberechtigte Person einer Organisation kann die Mitteilung machen.