Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung
Inhalt
Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung
Bereiterklärung zur Annahme eines zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes erteilen
Begriffe im Kontext
Übernahme von Kosten (Synonym), Internationale Adoption (Synonym), Bereiterklärung (Synonym), Adoptivpflegekind (Synonym), Adoptionsverfahren (Synonym), Adoption (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.08.2024
Fachlich freigegeben durch
GZA, Funktionspostfach
§ 7 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ad_bag/__7.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ad_bag/__7.html
Bei der Adoption eines ausländischen Kindes müssen Sie beurkunden lassen, dass Sie bereit sind, das Kind bei seiner Einreise nach Deutschland zu adoptieren.
Ist die Adoption eines ausländischen Kindes möglich, werden Sie als Adoptionsbewerbende von der zuständigen Stelle aufgefordert, zu erklären, dass Sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren, wenn es nach Deutschland einreist. Ihre Erklärung muss in einer rechtlich vorgeschriebenen Form dokumentiert und offiziell bestätigt (beurkundet) werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen.
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumente)
- Die zuständige Stelle hat Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert, eine "Erklärung nach § 7 Abs. 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)" abzugeben.
- Sie sind bereit, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen. Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
- Die zuständige Stelle fordert Sie dazu auf, eine "Erklärung nach § 7 Abs. 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)" abzugeben.
- Sie wenden sich an die Stelle, bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten und vereinbaren einen Termin.
- Die Person, welche Ihre Erklärung aufnimmt, unterrichtet Sie über die rechtlichen Folgen der Beurkundung.
- Ihre Erklärung wird beurkundet.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und der die Beurkundung durchführenden Stelle.
Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie zur Beurkundung Ihrer Erklärung auffordert, setzt diese Ihnen eine Frist, bis zu der die Beurkundung erfolgen muss.
Wenn Sie sich bereit erklären, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Jahre ab Einreise des Kinds und endet mit einer Adoption des Kindes. Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt lebt aber noch nicht adoptiert ist, besteht keine Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. Das gleiche gilt für Leistungen, die auch gewährt werden müssten, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt leben würde.
- Wenn die Adoption eines ausländischen Kindes möglich ist, werden Adoptionsbewerber aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben, dass sie bereit sind, dieses Kind bei seiner Einreise nach Deutschland zu adoptieren
- Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben
- Erklärung muss öffentlich beurkundet werden
- Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen