Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung

Hamburg 99013004026000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013004026000

Leistungsbezeichnung

Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

Bereiterklärung zur Annahme eines zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes erteilen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Übernahme von Kosten (Synonym), Internationale Adoption (Synonym), Bereiterklärung (Synonym), Adoptivpflegekind (Synonym), Adoptionsverfahren (Synonym), Adoption (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2024

Fachlich freigegeben durch

GZA, Funktionspostfach

Handlungsgrundlage

§ 7 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ad_bag/__7.html

Teaser

Bei der Adoption eines ausländischen Kindes müssen Sie beurkunden lassen, dass Sie bereit sind, das Kind bei seiner Einreise nach Deutschland zu adoptieren.

Volltext

Ist die Adoption eines ausländischen Kindes möglich, werden Sie als Adoptionsbewerbende von der zuständigen Stelle aufgefordert, zu erklären, dass Sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren, wenn es nach Deutschland einreist. Ihre Erklärung muss in einer rechtlich vorgeschriebenen Form dokumentiert und offiziell bestätigt (beurkundet) werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumente)

Voraussetzungen

  • Die zuständige Stelle hat Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert, eine "Erklärung nach § 7 Abs. 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)" abzugeben.
  • Sie sind bereit, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.

Kosten

Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen. Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

  • Die zuständige Stelle fordert Sie dazu auf, eine "Erklärung nach § 7 Abs. 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)" abzugeben.
  • Sie wenden sich an die Stelle, bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten und vereinbaren einen Termin.
  • Die Person, welche Ihre Erklärung aufnimmt, unterrichtet Sie über die rechtlichen Folgen der Beurkundung.
  • Ihre Erklärung wird beurkundet.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und der die Beurkundung durchführenden Stelle.

Frist

Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie zur Beurkundung Ihrer Erklärung auffordert, setzt diese Ihnen eine Frist, bis zu der die Beurkundung erfolgen muss.

Hinweise

Wenn Sie sich bereit erklären, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Jahre ab Einreise des Kinds und endet mit einer Adoption des Kindes. Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt lebt aber noch nicht adoptiert ist, besteht keine Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. Das gleiche gilt für Leistungen, die auch gewährt werden müssten, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt leben würde.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Wenn die Adoption eines ausländischen Kindes möglich ist, werden Adoptionsbewerber aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben, dass sie bereit sind, dieses Kind bei seiner Einreise nach Deutschland zu adoptieren
  • Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben
  • Erklärung muss öffentlich beurkundet werden
  • Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal