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Freistellung für Jugendleiter Bewilligung

Hamburg 99068010017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99068010017000

Leistungsbezeichnung

Freistellung für Jugendleiter Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Jugendleiter/in Freistellung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Freistellung für Jugendleiter (Synonym), Sonderurlaub für Jugendleiter (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Jugendverbandsarbeit (Sozialbehörde)

Handlungsgrundlage

Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter (JLSUrlG HA)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JLSUrlGHArahmen
(Hamburgische) Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998
https://www.hamburg.de/resource/blob/134650/daa42665f83e9457752a5cc6237c864c/sonderurlaub-beamte-2013-2016-data.pdf
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/BJNR128400016.html

Teaser

Für die Tätigkeit als Leiter/-in oder Helfer/-in bei Freizeit-, Erholungs- und Schulungsveranstaltungen können Sie bis zu 12 Arbeitstage im Jahr Sonderurlaub beantragen.

Volltext

Der Sonderurlaub soll es Ihnen als Jugendleiterin oder Jugendleiter ermöglichen, (insbesondere) in Ergänzung Ihrer ganzjährigen Gruppenarbeit, Ferienfreizeiten zu leiten beziehungsweise zu betreuen, ohne dass Sie hierfür Ihren Erholungsurlaub verwenden müssen.

Die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht indirekt die Durchführung von Ferien- und Erholungsfreizeiten für viele Kinder und Jugendliche. Sie ermöglicht den Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt sowie zur Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen. Die Gewährung von Sonderurlaub soll Ihnen als aktiver Jugendleiterin oder aktivem Jugendleiter zur Fortbildung und damit Ihrer Qualifizierung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.

Die Gewährung von Sonderurlaub durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist somit ein (durch das Gesetz beabsichtigter) Beitrag zur Jugendhilfe.

Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Sie können den Sonderurlaub auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr verteilen.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

Voraussetzungen

  • Die Maßnahme, für welche Sie Sonderurlaub beantragen, entspricht den Maßnahmen des Gesetzes / der Verordnung.
  • Der Veranstalter oder die Veranstalterin der Maßnahme ist ein anerkannter Träger oder eine anerkannte Trägerin der Jugendhilfe in Hamburg (öffentliche oder freie Jugendhilfe) beziehungsweise Teil des Trägers oder der Trägerin.
  • Sie haben eine gültige Jugendgruppenleiter/innen-Card (Juleica) (oder Ihr entsprechender Antrag liegt der zuständigen Stelle bereits vor)
  • Sie haben die Anzahl der zulässigen Tage oder Maßnahmen pro Jahr noch nicht ausgeschöpft.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie stellen über Ihren anerkannten Träger oder Ihre anerkannte Trägerin einen Antrag auf Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine schriftliche Rückmeldung.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 2 Wochen

Frist

Spätestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn muss der Antrag auf Sonderurlaub mit der Stellungnahme beim Arbeitgeber eingehen. Daher wird empfohlen, den Antrag auf Stellungnahme spätestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn zu stellen.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Sonderurlaub soll es Jugendleiterinnen und Jugendleitern ermöglichen, ergänzend zur ganzjährigen Gruppenarbeit, Ferienfreizeiten zu leiten / zu betreuen, ohne dass Erholungsurlaub aufgewendet werden muss.
  • ermöglicht Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen sowie Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen
  • Sonderurlaub soll aktiven Jugendleiter/innen zur Fortbildung und damit Qualifizierung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.
  • Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr
  • Sonderurlaub kann auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr verteilt werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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