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Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung Erteilung

Hamburg 99110001001000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110001001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung.

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Schächten von Tieren, Ausnahmegenehmigung (Synonym), Schlachten von Tieren ohne Betäubung, Ausnahmegenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.09.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Tierschutz

Teaser

Wenn Sie Tiere ohne Betäubung schlachten möchten, benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie Tiere ohne eine Betäubung schlachten beziehungsweisen schächten möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt
  • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
  • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
  • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
  • Schächtungszeitraum
  • Ort der Schächtung
  • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
  • Verbleib des Fleisches
  • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
  • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
  • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden

Voraussetzungen

Sie dürfen Tiere nur ohne Betäubung schächten, wenn 
  • dies zwingend zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
  • die durchführende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und
  • die Schlachtstätte den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Kosten

Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle und reichen Sie ihn einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständigen Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Stelle.
  • Sie erhalten den Gebührenbescheid.
  • Sie begleichen die Gebühren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Prüfaufwand abhängig und beträgt mindestens 4 Wochen.

Frist

Stellen Sie den Antrag, bevor Sie mit dem Schächten beginnen.

Hinweise

Das betäubungslose Schlachten muss zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften zwingend notwendig sein.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides

Kurztext

  • Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung.
  • Wenn Sie Tiere ohne eine Betäubung schlachten beziehungsweisen schächten möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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