Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Schächten von Tieren, Ausnahmegenehmigung (Synonym), Schlachten von Tieren ohne Betäubung, Ausnahmegenehmigung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
15.09.2022
Fachlich freigegeben durch
BJV V Tierschutz
- § 4a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 4, 12 ff. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Wenn Sie Tiere ohne Betäubung schlachten möchten, benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.
Wenn Sie Tiere ohne eine Betäubung schlachten beziehungsweisen schächten möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
- Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
- Schächtungszeitraum
- Ort der Schächtung
- Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
- Verbleib des Fleisches
- Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden
Sie dürfen Tiere nur ohne Betäubung schächten, wenn
- dies zwingend zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
- die durchführende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und
- die Schlachtstätte den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle und reichen Sie ihn einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständigen Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Stelle.
- Sie erhalten den Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Prüfaufwand abhängig und beträgt mindestens 4 Wochen.
Das betäubungslose Schlachten muss zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften zwingend notwendig sein.
- Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung.
- Wenn Sie Tiere ohne eine Betäubung schlachten beziehungsweisen schächten möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.