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Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen an die zuständige Behörde

Hamburg 99009039261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009039261000

Leistungsbezeichnung

Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen an die zuständige Behörde

Leistungsbezeichnung II

Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zum Schutz vor der Gefährdung durch ionisierende Strahlung im Zuge der Qualitätssicherung

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Meldung Missstände Strahlenschutz (Synonym), Meldung Fehler Strahlenschutzbeauftragte (Synonym), Qualitätssicherung Strahlenschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Strahlenschutz

Teaser

Als ärztliche oder zahnärztliche Praxis müssen Sie der zuständigen Stelle die Ergebnisse von Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung melden.

Volltext

Eine Mitteilung der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle ist erforderlich bei:
  • wiederholtem Einsatz von ionisierender Strahlung mit nicht nachvollziehbarer oder fehlender rechtfertigender Indikation;
  • Feststellung beständiger, ungerechtfertigter Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte,
  • Nichtbeachtung von Optimierungsvorschlägen,
  • Abweichungen von den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft
  • fehlender Mitwirkung der für den Strahlenschutz verantwortlichen Person insbesondere, wenn dieser ihrer Vorlagepflicht nicht nachkommt.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Sie sind ärztliche oder zahnärztliche Stelle und in Hamburg ansässig.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind verpflichtet die Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich über die Ergebnisse der Überprüfung zu unterrichten; dabei werden Fehler und Mängel aufgeführt und deren Beurteilung erfolgt durch eine Klassifizierung auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungssystems.
Im Ergebnisbericht sind verständliche und zielführende Wege zur Optimierung aufzuzeigen, die insbesondere darauf hinwirken, dass
  • die Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe dem Stand der Heilkunde oder der Zahnheilkunde und den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entspricht,
  • die Vorgaben der StrlSchV zur Qualitätssicherung und Optimierung der Anwendung beachtet werden,
  • die physikalisch-technischen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • die im Rahmen der Strahlenanwendung eingesetzten Geräte und Arbeitsmittel dem Stand der Technik bzw. dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen
  • bei ungerechtfertigten Überschreitungen der diagnostischen Referenzwerte unverzüglich Abhilfe geschaffen wird.
Vorschläge für kurzfristige Maßnahmen und Änderungen müssen unter Hinweis auf die Konsequenzen (Nachweis der Mängelbeseitigung in einer bestimmten Frist, Nachprüfung, Meldung an die Aufsichtsbehörde) dem Strahlenschutzverantwortlichen unterbreitet werden.

Als ärztliche oder zahnärztliche Stelle melden Sie dem Amt für Arbeitsschutz (BJV):
  • die Ergebnisse der Prüfungen,
  • eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen erfassten Daten zur Exposition,
  • eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diagnostischen Referenzwerte und
  • eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.
  • Personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.

Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Zuständig für die Festlegung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in Hamburg sind:
Für Krankenhäusern, Instituten, Privatpraxen
  • die Ärztekammer
  Für Praxen und MVZ
  • die Kassenärztliche Vereinigung
  Für die Zahnmedizin
  • die Zahnärztekammer

Als ärztliche oder zahnärztliche Praxis treffen Sie selbst keine aufsichtsrechtlichen Anordnungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrSchG) in Verbindung mit dem Atomgesetzes (AtG). 

Dem Amt für Arbeitsschutz gegenüber sind Sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben einschließlich der direkten Berichterstattung verpflichtet.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zum Schutz vor der Gefährdung durch ionisierende Strahlung im Zuge der Qualitätssicherung
  • Meldung von wiederholtem Einsatz von ionisierender Strahlung mit nicht nachvollziehbarer oder fehlender rechtfertigender Indikation;
  • Feststellung beständiger, ungerechtfertigter Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte,
  • Nichtbeachtung von Optimierungsvorschlägen,
  • Abweichungen von den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft und
  • fehlende Mitwirkung der für den Strahlenschutz verantwortlichen Person insbesondere, wenn diese ihrer Vorlagepflicht nicht nachkommt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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