Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Jugendlichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gesundheit (Synonym), U1 bis U7 (Synonym), U1 (Synonym), Kinder (Synonym), U-Untersuchungen (Synonym), Kassenleistung (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), Gesundheitsuntersuchung (Synonym), J1 (Synonym), Kinder-Richtlinie (Synonym), U1 bis U9 (Synonym), U-Untersuchung (Synonym), Kindergesundheit (Synonym), J2 (Synonym), J-Untersuchung (Synonym), Jugendliche (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G Einladungswesen U6-U7
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
Sie können für Ihre jugendlichen Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung Ihres Kindes regelmäßig ärztlich untersucht.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen. Diese werden U-Untersuchungen und J-Untersuchungen genannt.
Ihre Kinder können diese Untersuchungen bis zum 18. Geburtstag in Anspruch nehmen. Sie helfen dabei, Krankheiten frühzeitig zu erkennen, welche die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung Ihrer Kinder gefährden könnten.
Bis zum 6. Geburtstag gehören auch Untersuchungen zur Zahngesundheit dazu, wie die Bestimmung des Kariesrisikos sowie Beratung zur Ernährung und Mundhygiene.
Zusätzlich bieten manche Krankenkassen freiwillig weitere Untersuchungen an, etwa für Grundschulkinder (U10 und U11) oder Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren (J2). Ob diese Kosten übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.
Die genauen Inhalte und Abläufe der Untersuchungen sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.
Ihre Kinder können diese Untersuchungen bis zum 18. Geburtstag in Anspruch nehmen. Sie helfen dabei, Krankheiten frühzeitig zu erkennen, welche die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung Ihrer Kinder gefährden könnten.
Bis zum 6. Geburtstag gehören auch Untersuchungen zur Zahngesundheit dazu, wie die Bestimmung des Kariesrisikos sowie Beratung zur Ernährung und Mundhygiene.
Zusätzlich bieten manche Krankenkassen freiwillig weitere Untersuchungen an, etwa für Grundschulkinder (U10 und U11) oder Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren (J2). Ob diese Kosten übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.
Die genauen Inhalte und Abläufe der Untersuchungen sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Grundsätzlich keine.
Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.
- Sie wenden sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt.
- Alternativ wenden Sie sich für weitere Informationen (auch zu den Zusatzuntersuchungen U10, U11 und J2) an Ihre Krankenkasse.
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden
- Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Früherkennungsuntersuchungen (U- und J-Untersuchungen).
- Anspruch auf Untersuchungen bis zum 18. Geburtstag.
- Ziel: Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung gefährden.
- Bis zum 6. Lebensjahr auch Untersuchung der Zahngesundheit (z. B. Kariesrisiko) und Beratung zu Ernährung und Mundhygiene.
- Einige Krankenkassen bieten zusätzliche Untersuchungen an:
- U10 und U11 für Grundschulkinder.
- J2 für Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren.
- Kostenübernahme abhängig von der Krankenkasse.
- Inhalte und Abläufe sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.