Pflegezulage für Kriegsopfer Zahlung
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Begriffe im Kontext
Stationäre Behandlung (Synonym), Hilflosigkeit (Synonym), Kriegsopfer (Synonym), Pflegezulage (Synonym), Beschädigte (Synonym), Beschädigtengrundrente (Synonym), Blinde (Synonym), Gesundheitsstörung (Synonym), Hinterbliebenenbezüge (Synonym), Hirnbeschädigte (Synonym), Schädigung (Synonym), Versorgungsbezüge (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.09.2022
Fachlich freigegeben durch
SI 531-alt
§ 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__35.html
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__35.html
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html
Die Pflegezulage für Kriegsopfer unterstützt Sie finanziell, wenn Sie aufgrund von Kriegsfolgen Pflege benötigen.
Bitte beachten Sie: Die nachfolgende Auskunft basiert auf den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes, das inzwischen außer Kraft getreten ist. Gleichartige Leistungen werden nun auf Grundlage des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erbracht. In Kürze können wir Ihnen auch hierzu nähere Informationen geben. Bis dahin wenden Sie sich bei diesbezüglichen Anliegen an die am Ende dieser Seite aufgeführte Stelle.
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem schädigungsbedingten Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt:
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem schädigungsbedingten Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt:
- Stufe I: 360,00 Euro
- Stufe II: 615,00 Euro
- Stufe III: 877,00 Euro
- Stufe IV: 1.125,00 Euro
- Stufe V: 1.460,00 Euro
- Stufe VI: 1.797,00 Euro
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.
- Hilflosigkeit
Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.
Sie können die Pflegezulage beim Versorgungsamt beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, das Versorgungsamt aufzusuchen, senden Sie bitte einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, das Versorgungsamt aufzusuchen, senden Sie bitte einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt. Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft, wobei Blinde mindestens die Stufe III erhalten.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service