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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

Hamburg 99089006001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089006001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Sprengstoffreferat

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Volltext

Für den gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Ohne Erlaubnis ist dies verboten. Diese Erlaubnis kann Auflagen enthalten, um Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für andere zu vermeiden.

Sie gehen gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen um, wenn Sie diese zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten, verarbeiten, wiedergewinnen, aufbewahren, verbringen, verwenden, vernichten, innerhalb Ihrer Betriebsstätte transportieren oder sie in Empfang nehmen.

Sie verkehren gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen, wenn Sie diese auf dem Markt bereitstellen, erwerben, überlassen und den Erwerb vermitteln, vertreiben oder anderen überlassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (zum Beispiel Strafregisterauszug).

Voraussetzungen

  • Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
  • Sie verfügen, sofern Sie die Tätigkeiten selbst ausführen wollen, über die erforderliche Fachkunde. Die Fachkunde weisen Sie durch ein Zeugnis nach. Das Zeugnis bescheinigt Ihre erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang.
  • Sie sind zuverlässig. Sie verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie sind persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen zum Beispiel in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie verfügen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung.

Kosten

Es fallen Gebühren an auch wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder stellen den Antrag online und senden es einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen der zuständigen Stelle zu.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
  • Sobald Ihnen die Erlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen.

Frist

Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie mit den geplanten Tätigkeiten beginnen dürfen.
Fristen für Nachreichungen und Rückmeldungen erfahren Sie von der zuständigen Stelle.
Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung der in der Erlaubnis stehenden Firmenvertreter.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Kurztext

  • Gewerblicher Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert eine Erlaubnis.
  • Erlaubnis kann Auflagen enthalten, um Gefahren, Nachteile oder Belästigungen zu vermeiden.
  • Der Umgang beinhaltet: Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden, Vernichten, Transport innerhalb der Betriebsstätte und die Empfangnahme.
  • Der Verkehr beinhaltet: Bereitstellung auf dem Markt, Erwerb, Überlassen und Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal