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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

Hamburg 99072002077000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99072002077000

Leistungsbezeichnung

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

Leistungsbezeichnung II

Beistandschaft Beratung bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Kindesunterhalt (Synonym), Beistandschaften für Minderjährige (Synonym), Dauernde Trennung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Familienpolitik

Handlungsgrundlage

§ 18 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html
§§ 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html

Teaser

Sie sind alleinerziehend und bekommen kein oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

Volltext

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, können Sie sich rechtlich beraten lassen und weitergehende Unterstützung in Anspruch nehmen.

Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit der zuständigen Stelle in einem persönlichen Gespräch. Die zuständige Stelle hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

Sie können auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Die zuständige Stelle kann Ihr Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Die Beistandschaft kann zum Beispiel

  • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
  • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
  • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
  • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
  • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
  • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
  • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
  • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn Ihr Kind volljährig wird. Das Kind kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst von der zuständigen Stelle beraten und unterstützen lassen.

Erforderliche Unterlagen

Mitzubringen sind:
  • Personalausweis der Antragstellerin / des Antragstellers
  • gegebenenfalls Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes     
Was im Einzelfall noch erforderlich ist, wird im persönlichen Gespräch mit Ihnen geklärt. 

Alle weiteren Unterlagen, die eventuell schon bestehen, können hilfreich sein. Beispielsweise:
  • anwaltliche Schreiben
  • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt
  • gegebenenfalls das Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunde
  • Gehaltsabrechnungen

Voraussetzungen

  • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
  • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den zuständigen Stellen eigenverantwortlich angeboten. Vor einem Besuch ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.     
  • Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei der zuständigen Stelle vor Ort verfasst werden.  

Bearbeitungsdauer

Variiert je nach Einzelfall

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Eltern sind unterhaltspflichtig für ihre Kinder.
  • Alleinerziehende Mütter haben bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, Väter unmittelbar nach der Geburt.
  • Bei Unterhaltspflichtverletzung des anderen Elternteils: Rechtliche Beratung und weitere Unterstützung möglich.
  • Möglichkeit einer Beistandschaft für das Kind: gesetzliche Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten. Mögliche Aufgaben der Beistandschaft:
    • Vaterschaft anerkennen lassen, gerichtliche Klärung der Vaterschaft,
    • Unterhaltsanspruch berechnen und durchsetzen, einziehen und kontrollieren,
    • Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln,
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
  • Beistandschaft kann vor oder nach der Geburt beantragt werden, besteht bis das Kind volljährig ist, kann aber jederzeit  durch schriftliche Erklärung gekündigt werden
  • Wenn das Kind volljährig wird, kann es sich bis zum 21. Geburtstag weiter selbst von der zuständigen Stelle beraten und unterstützen lassen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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