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Amtliche Anerkennung von natürlichen Mineralwasser Erteilung

Hamburg 99129022001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129022001000

Leistungsbezeichnung

Amtliche Anerkennung von natürlichen Mineralwasser Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Anerkennung Mineralwasser (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Lebensmittelüberwachung Hamburg (BJV)

Teaser

Sie benötigen eine amtiche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung, um natürliches Mineralwasser gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

Volltext

Sie dürfen natürliches Mineralwasser gewerbsmäßig nur in den Verkehr bringen, wenn es amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Natürliches Mineralwasser ist ein Grundwasser, das seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren Quellen gewonnen wird. Es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen. Seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. Es ist unbehandelt oder darf nur wenigen, genau vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unterworfen werden.

Der amtlichen Anerkennung in Deutschland steht die amtliche Anerkennung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser.
 
  • Angaben, die zur amtlichen Anerkennung natürlicher Mineralwässer zu begutachten sind
  • Orientierungswerte für Belastungsstoffe in natürlichen Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche Reinheit
  • Stoffe in natürlichen Mineralwässern mit möglichen ernährungsphysiologischen Eigenschaften
  • Begründung einer amtlichen Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers
  • Betriebsbeschreibung zum Antrag auf Nutzungsgenehmigung

Voraussetzungen

  • Sie erhalten die amtliche Anerkennung, wenn die Anforderungen nach § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllt sind und dies unter geologischen und hydrologischen, physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen, mikrobiologischen und hygienischen sowie bei Wässern mit weniger als 1.000 Milligramm gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm freien Kohlendioxids in einem Liter gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungsphysiologischen oder sonstigen Gesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren überprüft worden ist.
  • Die in der Anlage 1 der AVV Mineralwasser aufgeführten Angaben müssen vollständig vorliegen und fachgutachtlich beurteilt sein.

Kosten

Für die amtliche Anerkennung und für die Nutzungsgenehmigung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren wird nach Aufwand berechnet und richtet sich nach der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen.

Verfahrensablauf

  • Ihren Antrag auf amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers richten Sie an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
  • Stellen Sie dazu einen schriftlichen, formlosen Antrag.
  • Fügen Sie die einzureichenden Antragsunterlagen in 3-facher Ausfertigung bei.
  • Die eingereichten Unterlagen werden umfassend fachgutachterlich geprüft und beurteilt. Darin eingeschlossen ist eine gemeinsame Vor-Ort-Kontrolle der Genehmigungsbehörde mit dem zuständigen Untersuchungsamt.
  • Sie erhalten die amtliche Anerkennung des natürlichen Mineralwassers oder gegebenenfalls einen Ablehnungsbescheid per Post.
  • Die ausgesprochene Anerkennung wird dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ein bis zwei Monate.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Gegen den Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
 

Kurztext

  • amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser gemäß Mineral- und Tafelwasserverordnung
  • Antrag auf Anerkennung schriftlich oder per E-Mail
  • Zuständig: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Abteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Billstraße 80a, 20539 Hamburg

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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